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Bekanntmachungen

Hier finden Sie amtliche Bekanntmachungen der Stadt Strausberg.

 

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Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg Folgendes bekannt:

 

I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg

Sonntag, den 15. Februar 2026

und als Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl

Sonntag, den 15. März 2026

festgesetzt.

Die Hauptwahl und die etwa notwendig werdende Stichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach § 31 Abs. 2 BbgKWahlV fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Strausberg auf.

A. Wahlgebiet

Zum Wahlgebiet Strausberg gehört die Stadt Strausberg und der Ortsteil Hohenstein mit Gladowshöhe und Ruhlsdorf.

B. Wählbarkeit

Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 65 Absatz 2 BbgKWahlG alle Personen, die

  • Deutsche oder Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
  • am Tage der Hauptwahl, dem 15. Februar 2026, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 3 BbgKWahlG ein Deutscher, der

  1. a)    nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlGvon der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  2. b)    nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. c)    aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
  4. d)    wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren

Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 4 BbgKWahlG ein Unionsbürger, die oder der

1)    eine der vier Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 BbgKWahlG erfüllt oder

2)   infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

C. Wahlvorschlagsrecht und Inhalt der Wahlvorschläge

Nach § 69 Abs. 1 BbgKWahIG können Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG einreichen. Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Absatz 1 BbgKWahlG).

Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt. Die Wahlvorschläge müssen den Anforderungen des § 33 BbgKWahlV entsprechen und sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers,
  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung, sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten.
  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
  5. den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) und e) bezeichneten Angaben enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind folgende, nach § 93 BbgKWahlV erlassene, Mustervordrucke beizufügen:

  1. a) eine schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers (Anlage 7b),
  2. b) eine Bescheinigung der Wahlbehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber am Wahltag wählbar ist (Anlage 8b),
  3. c) eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt, dass er nicht nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Mustervordruck zu § 70 Abs. 4 Satz 3 BbgKWahlG),
  4. d) von Unionsbürgern zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 8c),
  5. e) sofern es sich um Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen handelt – eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 BbgKWahlG bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers (Anlage 9b), die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss,
  6. f) sofern beizubringen – die erforderliche Zahl von Unterstützerunterschriften (Anlage 6) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner.

Wahlvorschläge einer Partei oder politischen Vereinigung müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächst höheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

D. Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum

Donnerstag, 11. Dezember 2025 bis 12 Uhr
bei der Wahlleiterin der Stadt Strausberg
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

schriftlich einzureichen.

E. Unterstützungsunterschriften

  1. Soweit nicht ein Wahlvorschlagsträger von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind dem Wahlvorschlag mindestens 64 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen. Auf die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 5 und 70 Abs. 5 der BbgKWahlV und die §§ 28a Abs. 3-7 und § 70 Abs. 5 des BbgKwahIG weise ich hin.

Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Person ist zu leisten bis spätestens zum

Mittwoch, 10. Dezember 2025 bis 16 Uhr
in der Stadtverwaltung Strausberg,
Bürgerbüro (E.24 A)
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg.

Alternativ können die Unterstützerunterschriften auch bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle nach Maßgabe des § 28a Abs. 4 Satz 2 BbgKwahIG geleistet werden. Die Unterschriftenlisten müssen in diesem Fall bis zum vorgenannten Termin bei der Wahlbehörde vorgelegt werden.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster Anlage 6 zu § 93 BbgKWahlV unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 4 BbgKWahlV zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Bei Listenvereinigungen sind die Namen und ggf. Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelwahlvorschlägen ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt (§ 32 Absatz 4 Nr. 4 BbgKWahlV). Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag Unterstützungsunterschriften durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, 8. Dezember 2025, 16 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

F. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

Gemäß § 70 Abs. 6 i. V. m. § 28a Abs. 7 BbgKWahlG sind Unterstützerunterschriften nicht erforderlich

  1. für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen
  2. bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
  3. a) in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg durch mindestens einen Stadtverordneten oder
  4. b) im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder
  5. c) im Landtag des Landes Brandenburg durch einen Landtagsabgeordneten oder
  6. d) im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Bundestagsabgeordneten seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
  7. bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
  8. a) in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg durch mindestens einen Stadtverordneten oder
  9. b) im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
  10. bei Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg oder im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland vertreten sind.

G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Es sind amtliche Vordrucke nach dem Muster für Kommunalwahlen gemäß § 93 BbgKWahlV zu verwenden:

Anlage 5 b                Wahlvorschlag für die Wahl
Anlage 6                    Unterschriftenliste für die Wahl
Anlage 7 b                Zustimmungserklärung für die Wahl
Anlage 8 b                Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl
Anlage 8 c                 Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers für die Wahl
Anlage 8 d                Versicherung an Eides statt einer bewerbenden Person für die Wahl
Anlage 9 b                Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Wahl

Die benötigten Formulare werden von der Wahlleiterin der Stadt Strausberg während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58, Zimmer 2.09 oder 2.10, 15344 Strausberg kostenlos ausgegeben bzw. können dort angefordert werden und sind zusätzlich über die Internetseite des Landeswahlleiters Brandenburg www.wahlen.brandenburg.de abrufbar.

H. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung am Mittwoch, 17. Dezember 2025 um 14:00 Uhr im Raum 3.47/3.48 in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 in 15344 Strausberg über die Zulassung der Wahlvorschläge. Es wird auf § 37 BbgKWahIG und § 38 BbgKWahlV verwiesen.

 

Strausberg, den 19.09.2025

 

gez. Elisa Dittberner

Wahlleiterin der Stadt Strausberg

* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Bekanntmachung die geschlechtsspezifische Differenzierung nicht berücksichtigt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Stadt Strausberg

Die Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Wahlbehörde

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Bürgermeisterwahl am 15. Februar 2026.

In Vorbereitung der Wahlen am 15. Februar 2026 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Tag der Geburt sowie
  4. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion

(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der

 

Stadtverwaltung Strausberg

Hegermühlenstr. 58

15344 Strausberg

 

während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.

Strausberg, 23.09.2026

 

gez. Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur Feststellung zur Mandatsübernahme nach einer Niederlegung in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV

Mit Wirkung zum 02.09.2025 legte der Stadtverordnete der Christlich Demokratischen Union, Herr Enrico Meißner, sein Mandat als Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg schriftlich nieder.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber

Herrn Thomas Urbach

über.

Herr Urbach hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat als Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung Strausberg angenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg

Wahlleiterin

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

 

einzulegen oder zu erklären.

 

Strausberg, den 19.09.2025

gez. Elisa Dittberner

Wahlleiterin der Stadt Strausberg

Stadt Strausberg
Die Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Wahlbehörde

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Bürgermeisterwahl am 15. Februar 2026.

In Vorbereitung der Wahlen am 15. Februar 2026 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Tag der Geburt sowie
  4. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion

(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg
Hegermühlenstr. 58
15344 Strausberg

während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.

 

Strausberg, 19.09.2026
gez. Elke Stadeler
Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur Feststellung zur Mandatsübernahme nach einer Niederlegung in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV

Mit Wirkung zum 01.05.2025 legte der Stadtverordnete der Christlich Demokratischen Union, Herr Stephan Blumenthal, sein Mandat als Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg schriftlich nieder.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber

Herrn Enrico Meißner

über.

Herr Meißner hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat als Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung Strausberg angenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg

Wahlleiterin

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

einzulegen oder zu erklären.

 

Strausberg, den 05.04.2025

 

gez. Elisa Dittberner

Wahlleiterin der Stadt Strausberg

Bekanntmachung zur Feststellung zur Mandatsübernahme nach einer Niederlegung im Ortsbeirat Hohenstein

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV

Mit Wirkung zum 01.05.2025 legte Herr Enrico Meißner von der Christlich Demokratischen Union sein Mandat im Ortsbeirat Hohenstein schriftlich nieder.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber

Herrn Thomas Urbach

über.

Herr Urbach hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat im Ortsbeirat Hohenstein angenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg

Wahlleiterin

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

einzulegen oder zu erklären.

 

Strausberg, den 05.04.2025

 

gez. Elisa Dittberner

Wahlleiterin der Stadt Strausberg

Wahlbekanntmachung der Stadt Strausberg

 

  1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  1. Die Stadt Strausberg bildet 25 allgemeine Wahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen spätestens bis zum 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal (ggf. inklusive eines Hinweises auf die Barrierefreiheit), angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

In den Schaukästen und auf der Internetseite der Stadt Strausberg ist eine Übersicht der Wahllokal-Standorte und der zugeordneten Straßenzüge veröffentlicht.

Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses treten um 15.00 Uhr in 15344 Strausberg,

  • Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 sowie
  • Hegermühlen-Grundschule, Hegermühlenstraße 8, zusammen.
  1. Jeder Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen.

Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355/ 22549).

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

  1. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
  2. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  3. b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtli­chen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden.

In den Wahlbezirken 03 bis 16 wird bei der Urnenwahl eine repräsentative Statistik geführt. Hierfür werden den Wählern Stimmzettel mit Kennbuchstaben nach Alter und Geschlecht ausgegeben.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

  1. Die Webseite bundestagswahl-einfach-erklaert.de bietet Informationen zur Bundestagswahl – und das in Einfacher Sprache.

 

Strausberg, den 15.02.2025

 

gez. Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 23. Februar 2025 zum 21. Deutschen Bundestag

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl der Stadt Strausberg wird gemäß § 21 Abs. 1 Bundeswahlverordnung (BWO) in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Montag und Mittwoch                          08.00 Uhr – 14.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag                   08.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag                                                     08.00 Uhr – 13.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom Februar bis 07. Februar 2025, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 19 Abs. 1 BWO bis spätestens zum Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für den Wahlkreis 59, Märkisch-Oderland – Barnim II für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestages durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Erteilung von Wahlscheinen

5.1 Einen Wahlschein für die Bundestagswahl erhält auf Antrag

5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 BWO (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025, 12:00 Uhr) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 BWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 BWO entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Bundestagswahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 21. Februar 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 28 Abs. 10 BWO).

Wahlscheine für die Bundestagswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – beantragt werden.

schriftlich: Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
per Fax: (03341) 38 14 36
per E-Mail: buergerbuero@stadt-strausberg.de
persönlich: Stadtverwaltung Strausberg, Bürgerbüro, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

Montag, Mittwoch, Freitag                   9:00 – 12:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag                          9:00 – 18:00 Uhr,
Freitag, 21.02.2025 zusätzlich von   13:00 – 15:00 Uhr im Bürgerbüro.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) stellen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtigte Person bei der Bundestagswahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten (§ 28 Abs. 5 BWO), dies hat sie der Wahlbehörde vor dem Empfang der Unterlagen für die Bundestagswahl schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (23. Februar 2025) bis 18:00 Uhr eingeht. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Die Webseite Bundestagswahl-einfach-erklaert.de bietet Informationen zur Bundestagswahl – und das in Einfacher Sprache.

Strausberg, 24.01.2025

Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Stadt Strausberg

Wahlleiterin

Mit Wirkung zum 31.01.2025 legte die Stadtverordnete der Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler Strausberg, Frau Alexandra Goldgrebe, ihr Mandat als Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg schriftlich nieder.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber

Herrn Hans-Joachim Kroening

über.

Herr Hans-Joachim Kroening hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat als Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung Strausberg angenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg

Wahlleiterin

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

 

einzulegen oder zu erklären.

Strausberg, den 16.01.2025

gez. Elisa Dittberner