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Bürger & Stadt
Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg Folgendes bekannt:
I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit
Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg
Sonntag, den 15. Februar 2026
und als Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl
Sonntag, den 15. März 2026
festgesetzt.
Die Hauptwahl und die etwa notwendig werdende Stichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nach § 31 Abs. 2 BbgKWahlV fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Strausberg auf.
A. Wahlgebiet
Zum Wahlgebiet Strausberg gehört die Stadt Strausberg und der Ortsteil Hohenstein mit Gladowshöhe und Ruhlsdorf.
B. Wählbarkeit
Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 65 Absatz 2 BbgKWahlG alle Personen, die
Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 3 BbgKWahlG ein Deutscher, der
Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 4 BbgKWahlG ein Unionsbürger, die oder der
1) eine der vier Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 BbgKWahlG erfüllt oder
2) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
C. Wahlvorschlagsrecht und Inhalt der Wahlvorschläge
Nach § 69 Abs. 1 BbgKWahIG können Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG einreichen. Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Absatz 1 BbgKWahlG).
Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt. Die Wahlvorschläge müssen den Anforderungen des § 33 BbgKWahlV entsprechen und sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV folgende Angaben enthalten:
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) und e) bezeichneten Angaben enthalten.
Dem Wahlvorschlag sind folgende, nach § 93 BbgKWahlV erlassene, Mustervordrucke beizufügen:
Wahlvorschläge einer Partei oder politischen Vereinigung müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächst höheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
D. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum
Donnerstag, 11. Dezember 2025 bis 12 Uhr
bei der Wahlleiterin der Stadt Strausberg
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
schriftlich einzureichen.
E. Unterstützungsunterschriften
Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Person ist zu leisten bis spätestens zum
Mittwoch, 10. Dezember 2025 bis 16 Uhr
in der Stadtverwaltung Strausberg,
Bürgerbüro (E.24 A)
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg.
Alternativ können die Unterstützerunterschriften auch bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle nach Maßgabe des § 28a Abs. 4 Satz 2 BbgKwahIG geleistet werden. Die Unterschriftenlisten müssen in diesem Fall bis zum vorgenannten Termin bei der Wahlbehörde vorgelegt werden.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster Anlage 6 zu § 93 BbgKWahlV unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 4 BbgKWahlV zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Bei Listenvereinigungen sind die Namen und ggf. Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelwahlvorschlägen ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.
Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt (§ 32 Absatz 4 Nr. 4 BbgKWahlV). Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag Unterstützungsunterschriften durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, 8. Dezember 2025, 16 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
F. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
Gemäß § 70 Abs. 6 i. V. m. § 28a Abs. 7 BbgKWahlG sind Unterstützerunterschriften nicht erforderlich
G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Es sind amtliche Vordrucke nach dem Muster für Kommunalwahlen gemäß § 93 BbgKWahlV zu verwenden:
Anlage 5 b Wahlvorschlag für die Wahl
Anlage 6 Unterschriftenliste für die Wahl
Anlage 7 b Zustimmungserklärung für die Wahl
Anlage 8 b Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl
Anlage 8 c Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers für die Wahl
Anlage 8 d Versicherung an Eides statt einer bewerbenden Person für die Wahl
Anlage 9 b Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Wahl
Die benötigten Formulare werden von der Wahlleiterin der Stadt Strausberg während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58, Zimmer 2.09 oder 2.10, 15344 Strausberg kostenlos ausgegeben bzw. können dort angefordert werden und sind zusätzlich über die Internetseite des Landeswahlleiters Brandenburg www.wahlen.brandenburg.de abrufbar.
H. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung am Mittwoch, 17. Dezember 2025 um 14:00 Uhr im Raum 3.47/3.48 in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 in 15344 Strausberg über die Zulassung der Wahlvorschläge. Es wird auf § 37 BbgKWahIG und § 38 BbgKWahlV verwiesen.
Strausberg, den 19.09.2025
gez. Elisa Dittberner
Wahlleiterin der Stadt Strausberg
* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Bekanntmachung die geschlechtsspezifische Differenzierung nicht berücksichtigt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
Stadt Strausberg
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Wahlbehörde
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Bürgermeisterwahl am 15. Februar 2026.
In Vorbereitung der Wahlen am 15. Februar 2026 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:
(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Strausberg
Hegermühlenstr. 58
15344 Strausberg
während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.
Strausberg, 23.09.2026
gez. Elke Stadeler
Bürgermeisterin
Bekanntmachung zur Feststellung zur Mandatsübernahme nach einer Niederlegung in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV
Mit Wirkung zum 02.09.2025 legte der Stadtverordnete der Christlich Demokratischen Union, Herr Enrico Meißner, sein Mandat als Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg schriftlich nieder.
Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber
Herrn Thomas Urbach
über.
Herr Urbach hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat als Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung Strausberg angenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.
Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Strausberg
Wahlleiterin
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
einzulegen oder zu erklären.
Strausberg, den 19.09.2025
gez. Elisa Dittberner
Wahlleiterin der Stadt Strausberg
Stadt Strausberg
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Wahlbehörde
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Bürgermeisterwahl am 15. Februar 2026.
In Vorbereitung der Wahlen am 15. Februar 2026 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:
(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Strausberg
Hegermühlenstr. 58
15344 Strausberg
während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.
Strausberg, 19.09.2026
gez. Elke Stadeler
Bürgermeisterin
Bekanntmachung zur Feststellung zur Mandatsübernahme nach einer Niederlegung in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV
Mit Wirkung zum 01.05.2025 legte der Stadtverordnete der Christlich Demokratischen Union, Herr Stephan Blumenthal, sein Mandat als Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg schriftlich nieder.
Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber
Herrn Enrico Meißner
über.
Herr Meißner hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat als Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung Strausberg angenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.
Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Strausberg
Wahlleiterin
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
einzulegen oder zu erklären.
Strausberg, den 05.04.2025
gez. Elisa Dittberner
Wahlleiterin der Stadt Strausberg
Bekanntmachung zur Feststellung zur Mandatsübernahme nach einer Niederlegung im Ortsbeirat Hohenstein
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV
Mit Wirkung zum 01.05.2025 legte Herr Enrico Meißner von der Christlich Demokratischen Union sein Mandat im Ortsbeirat Hohenstein schriftlich nieder.
Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber
Herrn Thomas Urbach
über.
Herr Urbach hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat im Ortsbeirat Hohenstein angenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.
Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Strausberg
Wahlleiterin
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
einzulegen oder zu erklären.
Strausberg, den 05.04.2025
gez. Elisa Dittberner
Wahlleiterin der Stadt Strausberg
Wahlbekanntmachung der Stadt Strausberg
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen spätestens bis zum 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal (ggf. inklusive eines Hinweises auf die Barrierefreiheit), angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.
In den Schaukästen und auf der Internetseite der Stadt Strausberg ist eine Übersicht der Wahllokal-Standorte und der zugeordneten Straßenzüge veröffentlicht.
Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses treten um 15.00 Uhr in 15344 Strausberg,
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen.
Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355/ 22549).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden.
In den Wahlbezirken 03 bis 16 wird bei der Urnenwahl eine repräsentative Statistik geführt. Hierfür werden den Wählern Stimmzettel mit Kennbuchstaben nach Alter und Geschlecht ausgegeben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Strausberg, den 15.02.2025
gez. Elke Stadeler
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 23. Februar 2025 zum 21. Deutschen Bundestag
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl der Stadt Strausberg wird gemäß § 21 Abs. 1 Bundeswahlverordnung (BWO) in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Montag und Mittwoch 08.00 Uhr – 14.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 08.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr – 13.00 Uhr
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom Februar bis 07. Februar 2025, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 19 Abs. 1 BWO bis spätestens zum Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für den Wahlkreis 59, Märkisch-Oderland – Barnim II für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestages durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein für die Bundestagswahl erhält auf Antrag
5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 BWO (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025, 12:00 Uhr) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 BWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 BWO entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Bundestagswahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 21. Februar 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 28 Abs. 10 BWO).
Wahlscheine für die Bundestagswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – beantragt werden.
schriftlich: Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
per Fax: (03341) 38 14 36
per E-Mail: buergerbuero@stadt-strausberg.de
persönlich: Stadtverwaltung Strausberg, Bürgerbüro, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
Montag, Mittwoch, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag 9:00 – 18:00 Uhr,
Freitag, 21.02.2025 zusätzlich von 13:00 – 15:00 Uhr im Bürgerbüro.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) stellen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtigte Person bei der Bundestagswahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten (§ 28 Abs. 5 BWO), dies hat sie der Wahlbehörde vor dem Empfang der Unterlagen für die Bundestagswahl schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (23. Februar 2025) bis 18:00 Uhr eingeht. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Webseite Bundestagswahl-einfach-erklaert.de bietet Informationen zur Bundestagswahl – und das in Einfacher Sprache.
Strausberg, 24.01.2025
Elke Stadeler
Bürgermeisterin
Stadt Strausberg
Wahlleiterin
Mit Wirkung zum 31.01.2025 legte die Stadtverordnete der Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler Strausberg, Frau Alexandra Goldgrebe, ihr Mandat als Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg schriftlich nieder.
Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber
Herrn Hans-Joachim Kroening
über.
Herr Hans-Joachim Kroening hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat als Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung Strausberg angenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.
Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Strausberg
Wahlleiterin
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
einzulegen oder zu erklären.
Strausberg, den 16.01.2025
gez. Elisa Dittberner