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Bauleitplanung

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Landes- und Regionalplanung

Die Landes- und Regionalplanung gibt übergeordnete Entwicklungsziele vor, an welche die Ziele der kommunalen Bauleitplanung anzupassen sind. Die  Ziele der Landes- und Regionalplanung sind in den Programmen und Plänen der Bundesländer, bei deren Erarbeitung die Gemeinden beteiligt werden, enthalten (vgl. Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg, sowie Regionalplan der Regionalen Planungsstelle Oderland- Spree). Mit dieser Systematik ist eine Einbindung der örtlich zuständigen Gemeinde in übergeordnete planerische Zusammenhänge gewährleistet.

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung gehört nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Das BauGB verpflichtet diese, die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) in eigener Verantwortung aufzustellen, „sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“.

Systematik der Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist im BauGB als zweistufiges System ausgestaltet. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen:

 

Vorschriften zum Umweltschutz

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Diese sind in § 1 a BauGB- Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz,  aufgeführt. Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt durch die Darstellung und  Festsetzung von speziellen Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich in den Bauleitplänen.

Weiterhin ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne gem. §§ 2/ 2a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen sowie ein Umweltbericht zu erstellen. Im Umweltbericht werden die Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet. Lediglich für bestimmte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) sowie bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen.

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Der Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB) ist der übergeordnete Bauleitplan für die gesamte Gemeinde. Er hat die Aufgabe, für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan wird auch als der „vorbereitende Bauleitplan“ bezeichnet. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, dass Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden. So gibt z.B. die Darstellung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan dem betreffenden Eigentümer noch kein Baurecht.

Rechtskräftiger Flächennutzungsplan der Stadt StrausbergDer Flächennutzungsplan öffnet sich in einem neuen Tab.

Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan Der Erläuterungsbericht öffnet sich in einem neuen Tab

Flächennutzungsplan

Bauleitplanung

Die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Mit diesem Instrument der Stadtplanung wird die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in den Städten und Gemeinden vorbereitet und festgelegt. Bebauungspläne regeln in Form von Festsetzungen die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken im Stadt- oder Gemeindegebiet. Möglich ist auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan).

In der Fachgruppe Stadtplanung werden Bebauungspläne erarbeitet sowie alle Bebauungsplanverfahren durchgeführt. In den Bebauungsplanverfahren werden die Öffentlichkeit und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange in einem zweistufigen Verfahren beteiligt. In Strausberg wird die Öffentlichkeit i.d.R. frühzeitig im Rahmen einer Erörterungsveranstaltung im Amtsblatt informiert. Die Amtsblätter der Stadt Strausberg finden Sie an dieser Stelle.

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans, die gesetzlich vorgeschrieben ist, können die interessierten Strausbergerinnen und Strausberger für den Zeitraum eines Monats Anregungen und Bedenken vorbringen. Derzeit in der Beteiligung befindliche Bauleitplanverfahren sind an dieser Stelle einzusehen. Mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan durch die Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung wird der Bebauungsplan beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Strausberg (Beilage der Neuen Strausberger Zeitung) wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich und dadurch zum Ortsrecht.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Datenschutz Die Hinweise zum Datenschutz öffnen sich in einem neuen Tab , wenn Sie von Ihren Beteiligungsmöglichkeiten Gebrauch machen möchten. 

Übersicht aller Bebauungspläne in der Stadt Strausberg (Stand 2022) Die Übersicht der Bebauungspläne öffnet sich in einem neuen Tab 

Bebauungspläne in Aufstellung  Die angezeigte Seite springt zu den Bebauungsplänen in Aufstellung

Rechtsverbindliche Bebauungspläne der Stadt Strausberg

Klarstellungssatzungen

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Aufstellungsbeschluss

Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs

Veröffentlichung des Planentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 65/20 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB (10.06.2024 – 15.07.2024)

Veröffentlichung der umweltbezogenen Stellungnahmen, Informationen, Gutachten, und Fachplanungen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB

 

Link zum zentralen Planungsportal des Landes Brandenburg:

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