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Bauen & Gewerbe
Die erstmalige Herstellung und der spätere Ausbau von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sind von den Gemeinden allein, d. h. ohne eine angemessene Beteiligung der Bürger, nicht finanzierbar. Wir müssen daher zum Ausgleich des Aufwandes, der für die Baumaßnahmen entsteht, die Grundstückseigentümer über den Beitrag finanziell beteiligen. Manchmal reagieren Eigentümer mit Unverständnis, dass und wie viel Beiträge sie zahlen müssen.
Bedenken Sie aber bitte folgendes: Zum einen können wir uns nicht aussuchen, ob wir Beiträge erheben wollen oder nicht. Wir müssen Beiträge erheben, weil wir nach Bundes- oder Landesrecht dazu verpflichtet sind. Zum anderen können wir Sie über die Höhe der Beiträge nicht mit Ihnen verhandeln. Welche Kosten berücksichtigt und wie auf einzelne Grundstücke verteilt werden, ist nämlich ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) Das Gesetz öffnet sich in einem neuen Tab
8, 10a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) Das Gesetz öffnet sich in einem neuen Tab
Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Strausberg (Erschließungsbeitragssatzung) vom 04.11.2010 Die Satzung öffnet sich in einem neuen Tab
Ratgeber Beiträge Der Ratgeber öffnet sich in einem neuen Tab
Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Beiträgen für Straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Stadt Strausberg vom 04.11.2010 Die Satzung öffnet sich in einem neuen Tab
Kostenersatzsatzung – Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten vom 14.04.2004 Die Satzung öffnet sich in einem neuen Tab
Stadtverwaltung Strausberg
Fachbereich Technische Dienste
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Sachbearbeiterin
Frau Dei
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