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Erschließungs- & Straßenbaubeiträge

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Erschließungs- & Straßenbaubeiträge

Die erstmalige Herstellung und der spätere Ausbau von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sind von den Gemeinden allein, d. h. ohne eine angemessene Beteiligung der Bürger, nicht finanzierbar. Wir müssen daher zum Ausgleich des Aufwandes, der für die Baumaßnahmen entsteht, die Grundstückseigentümer über den Beitrag finanziell beteiligen. Manchmal reagieren Eigentümer mit Unverständnis, dass und wie viel Beiträge sie zahlen müssen.
Bedenken Sie aber bitte folgendes: Zum einen können wir uns nicht aussuchen, ob wir Beiträge erheben wollen oder nicht. Wir müssen Beiträge erheben, weil wir nach Bundes- oder Landesrecht dazu verpflichtet sind. Zum anderen können wir Sie über die Höhe der Beiträge nicht mit Ihnen verhandeln. Welche Kosten berücksichtigt und wie auf einzelne Grundstücke verteilt werden, ist nämlich ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

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Unter Beitrag versteht man eine Art von öffentlichen Abgaben. Die anderen Arten sind Gebühren und Steuern. Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben. Beispiele für solche Beiträge sind der Erschließungsbeitrag und der Straßenbaubeitrag.

Die Frage, ob es sich bei einer Baumaßnahme an Verkehrsanlagen um eine Erschließungsmaßnahme handelt, ist nach den Bestimmungen in § 127 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Ist die Maßnahme dort aufgezählt,so handelt es sich um eine Erschließungsanlage. Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe. Der Erschließungsbeitrag wird für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz) erhoben.

Der Straßenbaubeitrag ist eine Kommunalabgabe, die für bestimmte Maßnahmen des Straßenbaus (z.B. Verbesserung bzw. Erneuerung) erhoben wird. Der Straßenbaubeitrag hat seine rechtliche Grundlage allein in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer und ist deshalb nicht zu verwechseln mit dem Erschließungsbeitrag nach den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Straßenbaubeitrages ist eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, also eine nachträgliche, Maßnahme an einer Verkehrsanlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind neben den landesgesetzlichen Regelungen (KAG) die ortsrechtlichen Satzungen der Kommunen.

Ihre Ansprechpartner/Innen: Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

Stadtverwaltung Strausberg

Fachbereich Technische Dienste
Fachgruppenleiter Tiefbau/ Grünflächen
Herr Seyfarth
Hegermühlenstraße 58
15344 Strausberg
Tel.: 0 33 41 – 38 11 03
Fax: 0 33 41 – 38 14 33

Stadtverwaltung Strausberg

Fachgruppe Tiefbau/ Grünflächen
Sachbearbeiterin
Frau Dei
Hegermühlenstraße 58
15344 Strausberg
Tel.: 0 33 41 – 38 13 13
Fax: 0 33 41 – 38 14 33

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