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Kontakt

Tel.: (03341) 38 12 10
  Fax: (03341) 38 14 36
  buergerbuero@stadt-strausberg.de

Hegermühlenstraße 58, Erdgeschoss
15344 Strausberg

Öffnungszeiten

Montag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
Dienstag 8:00 Uhr – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr – 13:00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter
unter (03341) 38 12 10 oder gleich hier online.

Am 28.+29. November 2024
bleibt das Bürgerbüro geschlossen.

Öffnungszeiten

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Mit diesem Online-Service können Sie den Status Ihres vor kurzem beantragten Personalausweises/Reisepasses prüfen.

Der Status kann frühestens 24 Stunden nach der Dokumentenbeantragung abgerufen werden.

Sollte ihr Dokument noch nicht zur Abholung bereit stehen, besteht die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen.
Mit dieser Information ist es uns möglich Sie zu kontaktieren, sobald das Dokument abgeholt werden kann.

Sie benötigen nur die Seriennummer des beantragten hoheitlichen Dokumentes. Die Seriennummer finden Sie auf auf Ihrer Quittung.

Hier gelangen Sie zur Statusabfrage: Statusabfrage hoheitlicher Dokumente – Dateneingabe (buergerdienste-online.de)

Die Reisepass-Bestellzahlen haben sich seit Wochen auf einem konstant sehr hohen Niveau stabilisiert. Wann der Bestelleingang wieder sinken wird, kann nicht abgesehen werden.

Aufgrund der hohen Bestellmengen von Reisepässen aus ganz Deutschland kommt es derzeit zu längeren Produktionszeiten bei der Bundesdruckerei. Diese können bis zu 10 Wochen betragen. Bitte beachten Sie dies bei der Beantragung von Reisedokumenten. Sollte das Reisedokument eher benötigt werden, kann auch ein sogenannter Reisepass im Expressverfahren beantragt werden. Hierbei wird der Reisepass innerhalb von 4 Werktagen von der Bundesdruckerei produziert und an die Behörde zurückgeschickt. Dafür wird ein Aufschlag von 32,00 Euro berechnet. 

Fotostation

Fotostation für die Selbstbedienung

An unserer Fotostation können unsere Bürgerinnen und Bürger ab sofort ihre Lichtbilder noch vor ihrem Termin zur Beantragung ihrer Personalausweise oder Reisepässe selbst aufnehmen.

Grafiken und Texte in leichter Sprache führen die Bürger durch den Vorgang.

Dabei findet die barrierefreie Fotostation selbstständig die optimale Höhe für die Bildaufnahme des jeweiligen Nutzers. Das aufgenommene Foto wird nach dem ICAO-Standard geprüft und automatisch zugeschnitten.

Die Mindestgröße eines Kindes muss 80 cm betragen. Da man sich während der Aufnahme des Fotos nicht bewegen darf, ist die Anfertigung des digitalen Passbildes an unserer Fotostation für Kinder unter 6 Jahren nur bedingt geeignet.

Vor der Aufnahme eines Lichtbildes muss man zunächst sein Geburtsdatum eingeben.

Wenn die Fotostation die Aufnahme ablehnt, werden Hinweise auf dem Bildschirm angezeigt, wie das Lichtbild verbessert werden kann, und man kann es noch einmal versuchen.

Ist die Bürgerin / der Bürger mit dem Lichtbild nicht zufrieden, können weitere Bilder aufgenommen werden. Wenn keines der Lichtbilder zufriedenstellend ist, wird man an eine Mitarbeiterin des Bürgerbüros verwiesen, die bei der Aufnahme helfen kann.

Das fertige Bild wird automatisch im Fachverfahren dem entsprechenden Personalausweis- oder Reisepassantrag beigefügt, sodass die Sachbearbeiterin nur prüfen muss, ob es den Anforderungen entspricht. Bei mehreren geeigneten Bildern wird das Beste ausgewählt.

Für die Nutzung dieser Dienstleistung wird neben der Gebühr für das Ausweisdokument zusätzlich eine Gebühr von 7,74 EUR erhoben, die bei der Sachbearbeiterin bezahlt wird.

Wir hoffen, unseren Bürger*innen mit dem neuen Service eine Vereinfachung zur Beantragung ihrer Ausweisdokumente anbieten zu können.

Selbstverständlich ist man nach wie vor frei in seiner Wahl, ob man den Fotografen aufsucht oder das Terminal nutzt. Zu beachten ist, dass kein Passfoto gedruckt und somit ausgehändigt werden kann.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilt mit, dass der ein Jahr gültige Kinderreisepass ab dem 01.01.2024 abgeschafft wird. Hintergrund hierfür ist eine einheitliche Lösung aller deutscher Passdokumente.

Ab diesem Zeitpunkt können Eltern für Ihre Kinder ausschließlich einen regulären, elektronischen Reisepass oder Personalausweis beantragen. 

Sollten Sie einen regulären Reisepass oder Personalausweis für Ihr Kind beantragen wollen, bitten wir Sie hierbei zu berücksichtigen, dass ab Januar 2024 mit einem erhöhten Antragsaufkommen bei der Bundesdruckerei zu rechnen ist, da viele Eltern neu beantragen werden.

Bitte kommen Sie daher möglichst frühzeitig zur Beantragung neuer Ausweisdokumente mit Ihren Kindern bei uns vorbei und meiden Sie – wenn möglich – die Ferienzeiten, da dann mit einer erhöhten Auslastung der Bundesdruckerei und – damit einhergehend – mit wesentlich längeren Lieferzeiten zu rechnen ist.

Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.
Bitte beachten Sie weiterhin, vorab für die Beantragung von Dokumenten einen Termin zu buchen!

Für den Besuch des Bürgerbüro ist für nahezu alle Dienstleistungen vorab eine Terminvereinbarung (online oder telefonisch) notwendig.

Zur Abholung Ihrer beantragten Personaldokumente sowie für den Erwerb von Laub- und Müllsäcken benötigen Sie natürlich auch weiterhin keinen Termin.

Bitte beachten Sie, dass ein neues Personaldokument nur mit einem aktuellen, biometrischen Lichtbild beantragt werden kann.
Informieren Sie sich vorab auf unserer Internetseite unter www.stadt-strausberg.de/buergerbuero , welche Unterlagen jeweils benötigt werden!

Vor Antritt der Reise sollten Sie sich rechtzeitig beim Auswärtigen Amt über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen des Ziellandes informieren.

Deutschland hat mit einigen Europäischen Staaten vereinbart, dass deutsche Reisedokumente bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit grundsätzlich als Identitätsnachweis anerkannt werden sollten. Zu diesen Ländern zählen unter anderem Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Schweiz und Slowenien.
 
Eine Reisegarantie ist mit diesem europäischen Abkommen jedoch nicht verbunden. Um etwaige Schwierigkeiten bei der Reise mit abgelaufenen Dokumenten zu vermeiden, wird daher empfohlen, nur mit gültigen Dokumenten zu reisen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundespolizei: Informationen zur Gültigkeit von Ausweisdokumenten

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe ihrer Daten hinweisen. (geregelt durch das Bundesmeldegesetz – BMG)

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

  • Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im selben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen.
  • Der betroffene Familienangehörige kann nach § 42 Abs. 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

Widerspruch bei Alters- oder Ehejubiläum

  • Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 eine Melderegisterauskunft erteilen (über Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums).
  • Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gem. § 50 Abs. 5 BMG Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.

Widerspruch an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

  • Das Bundesmeldegesetz sieht in § 50 Abs. 1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene erteilen darf (über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern).
  • Sie können dieser Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

  • Das Bundesmeldegesetz erlaubt in § 50 Abs.3 eine Auskunft an Adressbuchverlage (über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben).
  • Dieser Auskunftserteilung können Sie ohne Begründung gem. §50 Abs. 3 widersprechen.
  • Die aufgeführten Widersprüche gelten unbefristet bzw. bis auf Widerruf für das Melderegister der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung.
  • Ein bereits eingelegter Widerspruch bleibt weiterhin gültig.
  • Das Formular zur Einrichtung einer Übermittlungssperre erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Strausberg zu den Sprechzeiten oder hier: Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre Hier öffnet sich ein neues Fenster .
  • Gemäß § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten ist die zuständige Meldebehörde verpflichtet, Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.
  • Die Übermittlung erfolgt jährlich bis zum 31. März.
  • Das Bundesamt für Personalmanagement darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über die Tätigkeit der Streitkräfte zu versenden.
  • Übermittelt werden der Familienname, der Vorname und die aktuelle Anschrift.
  • Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene der Übermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprochen hat.
  • Somit werden alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 volljährig werden, auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen.

Hier erhalten Sie den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre Hier öffnet sich ein neues Fenster , das auch den Widerspruch gegen die vorgenannte Datenübermittlung enthält.

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Anmeldung einer Hauptwohnung ( §22 BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster ) oder alleinigen Wohnung in der Stadt Strausberg:

  • Bei Zuzug in die Stadt Strausberg aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland müssen sich meldepflichtige Personen innerhalb von zwei Wochen unter persönlicher Vorsprache anmelden.
  • Bei Familien, die in eine gemeinsame Wohnung ziehen, kann die Anmeldung durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen.

Besondere Hinweise

Übrigens: Die Stadt Strausberg erhebt gemäß ihrer Satzung Hier öffnet sich ein neues Fenster eine Zweitwohnungssteuer.

Benötigte Unterlagen

Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster).

Sie ziehen von der Stadt Strausberg in einen anderen Wohnort (Hauptwohnung)?

  • Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde.
  • Sie müssen sich nur bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde anmelden.

Sie verlassen Deutschland?

  • Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht (also z.B. bei Wegzug ins Ausland), hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
    Wenn Sie also Deutschland dauerhaft verlassen, müssen Sie sich grundsätzlich in Deutschland abmelden.
    Dies kann entweder persönlich bei der Meldebehörde an Ihrem deutschen Wohnort geschehen oder aber auch mit unserem neuen Online-Dienst.

    Mit diesem Online-Service können Sie ihren Wohnsitz in Deutschland abmelden.
    Abmeldung ins Ausland – Dateneingabe (buergerdienste-online.de)

    Di Abmeldung ist nur in folgenden Zeiträumen möglich:

    • 2 Wochen nachdem Auszug und
    • 1 Woche vor dem Auszug

Sie möchten eine Nebenwohnung abmelden?

  • Die meldepflichtige  Person kann dies sowohl bei der Meldebehörde seiner Hauptwohnung oder der Meldebehörde der Nebenwohnung erledigen

Benötigte Unterlagen

Die Abmeldung erfolgt gebührenfrei.

Hinweis:
Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Abmeldung.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster)

Sie ziehen innerhalb der Stadt Strausberg um?

  • Der meldepflichtige Bürger muss sich bei Umzug innerhalb von zwei Wochen ummelden.
  • Bei Familien, die in eine gemeinsame Wohnung ziehen, kann die Ummeldung durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen.

Besondere Hinweise

Hat eine der zur Anmeldung kommenden Personen eine weitere Wohnung, dann ist eine davon zur Hauptwohnung zu bestimmen.

Benötigte Unterlagen

Die Ummeldung erfolgt gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster)

 

Allgemeine Informationen

Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen.
Ausnahme: Die Person besitzt einen gültigen Reisepass.
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag möglich (siehe nächste Rubrik).

Muster eines Personalausweises mit eID-Funktion

Muster eines Personalausweises mit eID-Funktion

Informationen zur Antragstellung

  • Die Beantragung eines Personalausweises ist nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich.
  • Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Person allein antragsberechtigt.
  • Die persönliche Vorsprache ist zwingend – unter Vorlage von Identitätsnachweisen (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis bzw. Kinderreisepass mit Lichtbild) – erforderlich.
  • Sofern es sich um die „Erstbeantragung“ eines Ausweisdokumentes handelt, ist auch die Vorsprache eines Elternteils zur Identitätsbestätigung notwendig.
  • Die Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres obliegt der Person, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen hat.
  • Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts bedarf es der Beantragung beider Elternteile.
  • Sofern beide Elternteile antragsberechtigt sind (gemeinsames Sorgerecht), ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn die schriftliche
  • Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters für ein Dokument Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem ausfüllbaren Formulardes anderen Elternteils vorgelegt wird.
  • Bei alleinigem Sorgerecht wird der Negativbescheid des Jugendamtes oder das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Hinweis auf das alleinige Sorgerecht benötigt.
  • Der/die Antragsberechtigte muss grundsätzlich persönlich bei der Ausweisbehörde in Begleitung des/der Minderjährigen zur Beantragung vorsprechen.
  • Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
  • Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten.

Erforderliche Unterlagen Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem Informationsblatt

Gebühren (sind bei Beantragung und in bar oder mit ec-Karte zu entrichten)

  • Unter 24 Jahren
22,80 Euro
  • Über 24 Jahren (neu ab 01.01.2021!):
37,00 Euro
  • Vorläufiger Personalausweis:
10,00 Euro
   

Gültigkeit

  • Für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre.
  • Für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre.
  • Vorläufiger Personalausweis: max. 3 Monate.
  • Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Hinweise zur Abholung

  • Die Bearbeitungszeit des neuen Personalausweises beträgt ca. 3 – 4 Wochen.
  • Die Herstellung erfolgt  zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin. Von dort erhalten Sie dann eine schriftliche Nachricht (PIN-Brief), dass Ihr Dokument in den nächsten Tagen im Bürgerbüro abzuholen ist.
  • Die Aushändigung kann an die/den Antragsteller/in oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Nutzen Sie hierfür die  Vollmacht zur Abholung eines Personaldokuments Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem ausfüllbaren Formular.
  • Bei Abholung legen Sie bitte Ihre alten Dokumente vor.
  • Auch die/der Sorgeberechtigte benötigt von der Ausweisinhaberin/dem Ausweisinhaber eine entsprechende Vollmacht, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig

Weitere Informationen

  • Mit Ihrem Personalausweis erhalten Sie die Online-Ausweisfunktion. Mehr dazu erfahren sie hier Hier öffnet sich ein neues Fenster.
  • Für unter 16-Jährige kann ein Personalausweis nur ohne eID-Funktion beantragt werden.

Verlust eines Personalausweises / vorläufigen Personalausweises

  • Der Verlust eines Dokumentes muss unverzüglich im Bürgerbüro bekannt gegeben werden.
  • Wurde ein Diebstahl eines Dokumentes bei der Polizei angezeigt, so ist die Polizeianzeige bei der Verlustmeldung vorzulegen.
  • Bei Personalausweisen mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ist der Ausweisinhaber aufgefordert, diese Funktion sofort sperren zu lassen: Sperrnotruf Mo – So   0 bis 24 Uhr       116 116.

Wiederauffinden eines Personalausweises/ vorläufigen Personalausweiseses

  • Wurde das als Verlust gemeldete Dokument wiederaufgefunden, so ist dieses unverzüglich persönlich im Bürgerbüro vorzulegen.

    Eine Gewährleistung, dass wiederaufgefundene Identitätsdokumente außerhalb Deutschlands uneingeschränkt weiter verwendet werden können, kann nicht gegeben werden! Einige Länder akzeptieren die Löschung eines wiedergefundenen Dokuments aus der INTERPOL-Datenbank „Stolen an Lost Travel Documents“ nicht!

Weitere Informationen zum neuen Personalausweis finden sie hier Hier öffnet sich ein neues Fenster.

Ihr Personalausweis / Ihre eID-Karte ist mit einem Chip ausgestattet. Dadurch können Sie Ihren Ausweis auch online verwenden.

Mit dem Online-Ausweis weisen Sie sich sicher im Internet aus. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Das spart Zeit, Kosten und Wege.

Im Bürgerbüro wird Ihnen kostenfrei geholfen, wenn

  • die Online-Funktion Ihres Ausweises deaktiviert ist,
  • Sie Ihren PIN-Brief mit Transport-PIN nicht mehr finden,
  • Sie Ihre PIN vergessen haben oder
  • die PIN blockiert ist.

Alle weiteren Informationen zur Nutzung der Online-Funktion erhalten Sie auf dem Personalausweisportal.

Die Online-Funktion Ihres Personalausweises

Flyer: Die Online-Funktion Ihres Personalausweises

Gemäß § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz kann die Personalausweisbehörde Personen von der Ausweispflicht befreien,

  • für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  • die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  • die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Voraussetzungen

  • Sie sind Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
  • Sie sind in Strausberg mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Beantragung kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache eines Betreuer/einer Betreuerin oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.

Bitte nutzen Sie dieses Formular zum Antrag-auf-Befreiung-von-der-Ausweispflicht Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem ausfüllbaren Formular.

Welche Nachteile hat eine Befreiung von der Ausweispflicht?

  • es geht die Möglichkeit verloren, den Personalausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier zu verwenden
  • Banken, Notare und Steuerberater fordern in der Regel den Abgleich der Identität mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis
  • wer von der Ausweispflicht befreit ist, muss also möglicherweise damit leben, dass er bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten nicht mehr entfalten kann
  • eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung der Ausweispflichtbefreiung nicht durchgeführt werden.

Als Unterlagen sind mit diesem Antrag vorzulegen:

  • ein Nachweis über die Immobilität, z. B. vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst.
  • die ungültigen Ausweisdokumente.
  • bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht, dass Sie die Befreiung von der Ausweispflicht
    vornehmen dürfen / Betreuerausweis (auch mit Vorsorgevollmacht Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem ausfüllbaren Formular im Original möglich).
  • gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt.

Die Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc. 

Besonderer Hinweis

Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Muster Reisepass

Muster Reisepass

Allgemeine Informationen

  • Der Antrag für die Ausstellung eines Reisepasses wird  im Bürgerbüro computergestützt erstellt.
  • Zur Beantragung ist eine persönliche Vorsprache notwendig.
  • Die Ausstellung des Reisepasses erfolgt in der Bundesdruckerei Berlin.
  • Die Bearbeitungszeit liegt i.d.R. zwischen 4 und 5 Wochen. Die Bundesdruckerei weist aber darauf hin, dass sie bis zu 6 Wochen dauern kann.
  • Expresspassbestellungen, die werktags (Montag bis Freitag) bis 12:00 Uhr in der Bundesdruckerei eingehen, werden spätestens am darauffolgenden 3. Werktag, 12:00 Uhr, Ihrer Passbehörde zugestellt. Fällt die Zustellung auf einen Feiertag (in einem Bundesland), wird die Zustellung am darauffolgenden Werktag vorgenommen.

Benötigte Unterlagen

Gültigkeit

  • Für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre.
  • Für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre.

Gebühren (sind bei Beantragung und in bar oder mit ec-Karte zu entrichten)

  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres:  37,50 € (als Expresspass: 69,50 €).
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahr: 70,00 € (als Expresspass: 102,00 €).
  • Reisepass mit 48 Seiten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 59,50 € (als Expresspass 91,50 €).
  • Reisepass mit 48 Seiten nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 82,00 € (als Expresspass: 114,00 €).
  • Vorläufiger Reisepass: 26,00 €.

Weitere Hinweise

  • Seit dem  01.11.2007 beinhaltet der Reisepass neben dem biometrischen Bild zwei Fingerabdrücke.
  • Bei Abholung sind die alten Dokumente vorzulegen (werden einbehalten , vernichtet oder ungültig überlassen).
  • eine Abholung ist auch durch Dritte mit Vollmacht zur Abholung eines Personaldokuments Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem ausfüllbaren Formular  möglich (der Bevollmächtigte muss sich ausweisen können).
  • Optional kann die Eintragung aller sorgeberechtigten Elternteile mittels Aufkleber „Amtliche Vermerke“ in den Reisepass eines Minderjährigen erfolgen, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familienname mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet. Die Antragstellung kann nur von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgen. Es genügt dabei, wenn das Einverständnis des bei der Antragstellung abwesenden Elternteils mittels Vollmacht glaubhaft gemacht wird. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil nicht einverstanden, kann kein Eintrag erfolgen. Wenn ein Eintrag erfolgen soll, werden stets alle sorgeberechtigten Personen eingetragen. Wenn das alleinige Sorgerecht nachgewiesen ist (und das Kind einen von der allein sorgeberechtigten Person abweichenden Familiennamen führt), wird nur diese eine sorgeberechtigte Person eingetragen. 

Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise darüber, welche Reisedokumente deutsche Staatsangehörige benötigen, um in das jeweilige Land einreisen zu können (zB. bei den Reiseunternehmen oder diplomatischen Vertretungen oder auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (Reise- und Sicherheitshinweise Hier öffnet sich ein neues Fenster).

Informationen / Rechtsgrundlagen

Paßgesetz (PaßG Hier öffnet sich ein neues Fenster).
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes.
Informationen zum neuen Deutschen Reisepass Hier öffnet sich ein neues Fenster ab 01.03.2017.

Seit Januar 2021 gibt die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag eine eID-Karte an Bürgerinnen und Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island und Liechtenstein) aus. Somit kann auch dieser Personenkreis die Online-Ausweisfunktion nutzen.

Informationen zur neuen eID-Karte

Muster eID-Karte

Muster eID-Karte

  • Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin / der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen.
  • Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe.
  • Jede eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeit bei Personen unter 24 Jahren ist nicht vorgesehen.
  • Die eID-Karte kann nur für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nur mit einer eingeschalteten Online-Ausweis-Funktion ausgestellt werden. Die antragstellende Person erhält zudem einen PIN-Brief.

 Gebühren

  • 37,00 € 

 Benötigte Unterlagen

  • Reisepass oder ID-Card des anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraumes

 Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
  • Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis – PauswV
  • Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums – PauswGebV

Sie können zum Nachweis gegenüber Dritten (Behörden, Privatinstitutionen) eine Meldebescheinigung für Ihre aktuelle Anschrift erhalten.

Einfache Meldebescheinigungen enthalten folgende Angaben:

  • Familienname.
  • Frühere Namen.
  • Vornamen.
  • Doktorgrad.
  • Ordensname, Künstlername.
  • Geburtsdatum und –ort (bei Geburt im Ausland auch Staat).
  • derzeitige  Anschrift(en) (gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag können außerdem auch folgende weitere Daten in einer Meldebescheinigung aufgenommen werden:

  • gesetzliche Vetreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
    jeweils mit Familienname und Vornamen.
  • Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift.
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten.
  • frühere Anschriften.
  • Einzugsdatum, Auszugsdatum.
  • Familienstand.

Gebühren

5,00 €  (gebührenfrei aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung (§ 64 SGB X Hier öffnet sich ein neues Fenster) (z.B. zur Beantragung von Kindergeld und zur erstmaligen Beantragung von Elterngeld bei Neugeborenen).

Benötigte Unterlagen

  • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder Reisepass.
  • bei Antragstellung durch einen Vertreter / eine Vertreterin:
    • schriftliche Vollmacht zur Abholung einer Meldebescheinigung mit Ihren persönlichen Daten und Ihrer Unterschrift
      sowie den  Angaben zur Vertreterin / zum Vertreter, die / der sich durch ein  gültiges Personaldokument ausweisen muss

Rechtsgrundlagen

Melderegisterauskünfte können an Bürger oder Firmen zu namentlich Benannten erteilt werden. Man unterscheidet: 

  • einfache Melderegisterauskunft.
  • erweiterte Melderegisterauskunft.

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft werden gem. § 44 BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster mitgeteilt:

1. Familiennamen.
2. Vornamen.
3. Doktorgrad.
4. derzeitige Anschriften.
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

  1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
  2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
    a) der Werbung oder
    b) des Adresshandels,

Bei der erweiterten Melderegisterauskunft gem. § 45 BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster  werden im Falle, das ein berechtigtes oder rechtliches Interesse des Auskunftsersuchenden vorliegt, zusätzlich mitgeteilt:
1. frühere Namen.
2. Tag und Ort der Geburt.
3. Familienstand.
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten.
5. frühere Anschriften.
6. Tag des Ein- und Auszugs.
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters.
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners.
9. Sterbetag und -ort (bei Versterben im Ausland auch den Staat).

Besonderheiten

  • Eine Melderegisterauskunft kann nicht erteilt werden, wenn der Betroffene nicht eindeutig identifiziert werden kann.
  • Jede Melderegisterauskunft ist ausgeschlossen, wenn eine Auskunftssperre bei Gefährdung schutzwürdiger Belange für Betroffene im Melderegister vermerkt ist.

Gebühren

  • einfache Melderegisterauskunft      10,00 €.
  • erweiterte Melderegisterauskunft   12,00 €.

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen

§ 44-50 Bundesmeldegesetz (BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster)

Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.

Beglaubigungen von Unterschriften

Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift auf einem Dokument Ihre eigene Unterschrift ist.
Wir beglaubigen Ihre Unterschrift auf

    • Dokumenten, die Sie bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen,
    • Dokumenten, die Sie wegen eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift bei einer anderen Stelle vorlegen müssen.

Wir können nur amtliche Beglaubigungen ausstellen, keine öffentlichen Beglaubigungen. Wenn Sie eine öffentliche Beglaubigung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Voraussetzungen

  • Zur Vorlage bei einer Behörde oder aufgrund einer Vorschrift

    Das Dokument, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll, müssen Sie vorlegen

    • bei einer deutschen Behörde oder
    • bei einer anderen Stelle, bei der Sie vorlegen müssen es aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift.
  • Ausgeschlossen von einer Beglaubigung sind z.B.

    • fremdsprachige Dokumente,
    • Verträge,
    • Dokumente ohne Text,
    • Dokumente, die eine besondere Form der Beglaubigung brauchen (z.B. i.V.m. Grundstücken, Handelsregister- oder  Vereinsregistereinträge, Erbrechtssachen, Vorsorgevollmachten…)

Ihre Unterschrift können nur Sie persönlich bei uns beglaubigen lassen!
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Sachbearbeiters vollzogen wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Das Dokument, auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll
  • Ausweis-Dokument (Personalausweis oder Reisepass)

Beglaubigungen von Kopien / Abschriften

  • Zur Beglaubigung müssen die Originale der Schriftstücke vorliegen.
  • Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen.
  • Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke.
  • Bei einer Vielzahl von Beglaubigungen, bzw. bei sehr umfänglichen Dokumenten vereinbaren wir gern auch Termine zur Abholung und behalten uns vor, die Kopien zu den u.g. Gebühren selbst zu fertigen.

Beglaubigt werden Kopien z.B. von:

  • Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen.
  • Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (wenn zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt).
  • Personalausweisen, Reisepässen.

Nicht beglaubigt werden u.a.:

Abschriften von Schriftstücken, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist;
z.B.:

  • Auszüge aus Handels- oder Vereinsregistern (zuständig ist das Amtsgericht / Vereinregister).
  • Grundstücksangelegenheiten (zuständig ist das Grundbuchamt).
  • Personenstandsangelegenheiten – z.B. Geburts- und Eheurkunden (zuständig ist das Standesamt).
  • SV-Ausweise /-Bücher (zuständig ist die Rentenversicherung)
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt).
  • Führerscheine, Fahrzeugpapiere, Jagdscheine, Fischereischeine, Handwerkskarten (zuständig ist die jeweils ausstellende Behörde).
  • Betreuerausweise (zuständig ist das Amtsgericht).

weiterhin werden nicht beglaubigt:

  • zivilrechtliche Verträge / private Unterlagen / Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen / Abtretungserklärungen für Banken, etc. (zuständig sind Notare).
  • Erbschaftsangelegenheiten (zuständig sind Notare).
  • Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind (zuständig sind Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen des jeweiligen Bundeslandes).
  • Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( zuständig sind Konsulate / Vertretungen anderer Staaten in Deutschland).
  • Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.

Gebühren

  • 4,60 € pro Beglaubigung.
  • 2,60 € pro Unterschriftsbeglaubigungen.
  • 0,95 € pro Kopie DIN A4 (s/w).
  • 0,96 € pro Kopie DIN A3 (s/w).

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass.
  • Originale der Urkunden / Schriftstücke.

Rechtsgrundlagen

Antrag auf Erteilung eines persönlichen und/oder behördlichen Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister

Die Ausstellung des Führungszeugnisses erfolgt durch das Bundeszentralregister in Bonn und dauert in der Regel ca. 10 Werktage.

  • Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
  • Der Antragsteller muss mit Haupt- oder Nebenwohnung in der Stadt Strausberg gemeldet sein.
  • Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache notwendig.
  • Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z.B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt – die Vertretungsmacht ist nachzuweisen.
  • Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.
  • Bei der Beantragung muss mitgeteilt werden, ob das Führungszeugnis für eine Behörde oder für andere Zwecke benötigt wird.
  • Im Falle, dass eine Behörde ein Führungszeugnis verlangt, ist der Behördensitz, die Behörde und der Verwendungszweck zu benennen.
  • Personen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind (z. B. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland), müssen ihren Antrag direkt beim Bundeszentralregister, 53169 Bonn stellen: Bundesjustizamt Hier öffnet sich ein neues Fenster

Neu seit 31.08.2018

  • Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union besitzen und ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis.
  • Bisher konnten sie wählen, ob ihnen ein nationales oder ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden sollte.
  • Durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes wird dieses Wahlrecht künftig entfallen.
  • Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
  • Zugleich wird die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis von 17 € auf 13 € reduziert.

Erweitertes Führungszeugnis

  • Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt,
    • wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder
    • wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch,
      • eine sonstige berufliche oder
      • ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
      • eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
  • Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.
  • Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Gebühren

  • 13,00 Euro (bei Antragstellung zu entrichten).

In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem hier hinterlegten Merkblatt Gebuehrenbefreiung Hier öffnet sich ein neues Fenster

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesjustizamt Hier öffnet sich ein neues Fenster.

Führungszeugnis jetzt online im Internet beantragen Hier öffnet sich ein neues Fenster im Online-Portal Hier öffnet sich ein neues Fenster des Bundesamtes für Justiz

Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Die Erteilung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erfolgt durch das Bundeszentralregister in Bonn und dauert in der Regel ca. 10 Werktage.

Für Privatpersonen

  • Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro Strausberg) beantragen.
  • Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
  • Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.
  • Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
  • Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus.
  • Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
  • Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
  • Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
  • Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO.

Für juristische Personen

  • Juristische Personen und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei dem Bürgerbüro der Stadt Strausberg.
  • Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen.
  • Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung.
  • Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.
  • Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.
  • Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
  • Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.

Belegart „1“
Auskunft an den Betroffenen (wird Ihnen direkt nach Hause gesandt).

Belegart „9“
Auskunft an eine Behörde  – wird direkt an die durch Sie angegebene Behördenanschrift gesandt.
(bei  der Beantragung müssen die komplette Behördenanschrift und das Aktenzeichen bzw. der Verwendungszweck benannt werden)

Gebühren

  • 13,00 € bei Antragstellung.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.
  • Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 149 ff GewO.
  • Vw-Vorschriften zur Durchführung des Titels XI-Gewerbezentralregister.
  • Gewerbeordnung.

Weitere Informationen: www.bundesjustizamt.de Hier öffnet sich ein neues Fenster

NEU! Die Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister ist jetzt auch online Hier öffnet sich ein neues Fenster möglich.

Auskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz Hier öffnet sich ein neues Fenster

  • Macht der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte, ist eine Auskunftssperre auf Antrag oder von Amts wegen im Melderegister einzutragen.
  • Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem ausfüllbaren Formular ist formlos zu stellen, ausführlich zu begründen und die entsprechenden Nachweise sind beizufügen.
  • Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.
  • Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Hier Hier öffnet sich ein neues Fenster finden Sie weitere Hinweise.

Bedingter Sperrvermerk gem. § 52 Bundesmeldegesetz Hier öffnet sich ein neues Fenster

  • Für Personen, die in bestimmten Wohnungen gemeldet sind, sind sogenannte „bedingte Sperrvermerke“ einzutragen, die der Wahrung schutzwürdiger Interessen dieser Personen dienen.
  • Insbesondere bei der Erteilung von Melderegisterauskünften sind diese Sperrvermerke zu beachten.
  • Zu dem vom Gesetzgeber bestimmen Wohnungsarten zählen u.a. Einrichtungen zum Schutz häuslicher Gewalt oder auch Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

Jeder Bürger hat ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten.

Dies regelt das Bundesmeldegesetz – BMG – wie folgt:

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

  • Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im selben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen.
  • Der betroffene  Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs. 3 BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

Widerspruch bei Alters- oder Ehejubiläum

  • Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster eine Melderegisterauskunft erteilen (Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums).
  • Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gem. § 50 Abs. 5 BMG Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.

Widerspruch an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

  • Das Bundesmeldegesetz sieht in § 50 Abs. 1 Hier öffnet sich ein neues Fenster  vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern) erteilen darf.
  • Sie können dieser Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

  • Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell Freiwillige erfolgt eine jährliche Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gem. § 36 Abs. 1 BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster.
  • Dieser Datenübermittlung kann gem. § 36 Abs. 2 widersprochen werden, wenn die Zusendung dieser Unterlagen nicht erwünscht ist.
  • Der Widerruf ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

  • Das Bundesmeldegesetz erlaubt in § 50 Abs.3 Hier öffnet sich ein neues Fenster eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Dieser Auskunftserteilung können Sie gem. §50 Abs. 3 widersprechen.
  • Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG Hier öffnet sich ein neues Fenster).
Den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre Hier öffnet sich ein neues Fenster mit einem ausfüllbaren Formular finden Sie hier.

Bürgerberatung

  • grundlegende Informationen sowie Auskünfte über Zuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung und nachgeordneter Einrichtungen
  • Vermittlung von Kontakten zu einzelnen Mitarbeitern der Stadt und zu Behörden des Landkreises
  • Ausgabe von kostenlosem Informationsmaterial (etwa in der „Begrüßungsmappe“ für Neubürger)
  • Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen, Beschwerden und Anregungen

Antragsservice

Wir halten zahlreiche Antragsvordrucke bereit und leiten Ihre Unterlagen an die zuständigen Fachämter weiter.

Seit April 2000 wird in Strausberg ein „Sozialpass“ ausgegeben

Wer ist antragsberechtigt?

Strausberger Bürger, die

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten.
  • Empfänger einer Grundsicherung sind.
  • eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr auf Grund ihres geringen Einkommens besitzen.

Welche Unterlagen sind bei der Beantragung vorzulegen?

  • Personaldokument  (Personalausweis oder Reisepass).
  • der antragsberechtigende Bescheid im Original.

Weitere Informationen

  • Die Ausstellung des Passes erfolgt im Bürgerbüro der Stadt Strausberg.
  • Er wird für anspruchsberechtigte Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr ausgegeben und ist nicht übertragbar.
  • Bei Missbrauch wird der Pass eingezogen.
  • Der Pass ist befristet.
  • Der Pass verfällt mit dem auf dem Pass angegebenen Datum.
  • Rechtzeitig vor dem Erreichen dieses Zeitpunktes beantragen Sie bitte im Bürgerbüro eine Verlängerung.

Was bietet der „Strausberg-Pass“?

  • Ermäßigung bei Eintrittskarten im Hallen- und Freibad in Strausberg.
  • Mitgliedschaft in Sportvereinen in der Stadt Strausberg und.
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen zu ermäßigten Preisen:
    • „FC Strausberg“ (freier Eintritt zu allen Fußballveranstaltungen und bei aktiver Mitgliedschaft eine ermäßigte Aufnahmegebühr sowie ermäßigte Monatsbeiträge.
    • „KSC Strausberg (Ermäßigungen in allen Sportabteilungen).
    • „ACP Strausberg“ (Ermäßigungen im Bereich Aerobic für Frauen).
    • „SV Gartenstadt 71 e.V.“ (Ermäßigungen).
  • freier Eintritt in das Heimatmuseum der Stadt Strausberg.
  • gebührenfreie Erstausstellung eines Benutzerausweises der Heinrich-Mann-Bibliothek.
  • Ermäßigung bei Eintrittskarten einzelner Veranstaltungen der bundtStift gGmbH.
  • Berechtigung zur Nutzung der Strausberger Tafel.
  • Gelbe Wertstoffsäcke erhalten Sie kostenfrei an der Rezeption der Stadtverwaltung im Erdgeschoss.
  • Im Bürgerbüro erhalten Sie Abfallsäcke, Laubsäcke und Strauchbanderolen.

 

Gebühren (NEU ab 01.01.2024)

Abfallsack pro Stück 2,38 €.
Laubsack pro Stück 2,92 €.
Strauchbanderolen pro Stück 5,99 €.

Die Gebühren können in Bar oder mit EC-Karte entrichtet werden.

Informationen zur Grünabfallsammlung

Entsorgt werden nur

  • Laubsäcke mit der Aufschrift „Märkisch-Oderland Grünabfallsammlung“.
  • Banderolen mit der Aufschrift „Märkisch-Oderland Entsorgung von Ast- und Strauchwerk“.

Bereitstellung der Laubsäcke und/oder Ast- und Strauchwerksbündel

  • Laubsäcke und/oder Ast- und Strauchwerkbündel sind am Entsorgungstag bis 6:00 Uhr morgens unfallsicher am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen.
  • Grün- und Gartenabfälle in anderen Verpackungen, Beuteln, Kartons o. ä. werden vom Entsorgungsunternehmen nicht mitgenommen.

Gewicht und Abmaße

  • Laubsäcke dürfen nicht schwerer als 20 kg sein.
  • Ast- und Strauchwerkbündel dürfen ein Gewicht von 20 kg und eine max. Kantenlänge von 1,40 m nicht überschreiten.

Abfallsäcke

Sollte bei Ihnen hin und wieder etwas mehr Hausmüll anfallen, können Sie die vom EMO zugelassenen Abfallsäcke mit dem Aufdruck „Märkisch-Oderland 80 l Abfallsack“ verwenden.

Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Entsorgung des darin bereitgestellten Hausmülls bezahlt. Das Gewicht des Abfallsackes darf 25 kg nicht überschreiten. Die Abfallsäcke sind am Entsorgungstag bis spätestens 06:00 Uhr morgens unfallsicher an den Fahrbahnrand (ggf. neben die Abfallbehälter) zu stellen.

Weitere Informationen, Abholtermine sowie Ausgabestellen entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender des Landkreises Märkisch-Oderland Hier öffnet sich ein neues Fenster.