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Ordnungsamt

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Sprechzeiten

Dienstag

08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag

08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Fachgruppe Ordnung und Gewerbe

Kontakt

Bitte wenden Sie sich an uns in folgenden Angelegenheiten

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Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 31. Dezember bis 01. Januar abgebrannt werden.

Außerhalb dieser Zeit können nur Feuerwerke von gewerklichen Feuerwerkern aus besonderem Anlass genehmigt werden.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, folgende Verordnungen in der Stadt Strausberg einzuhalten:

Führen von Hunden

außerhalb des befriedeten Besitztums (Wohnung / Haus/ Garten)

  1. Jeder Hundehalter muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

  2. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.

  3. Es dürfen nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig geführt werden.

  4. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen.

  5. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.

  6. Der Hund darf nicht unbeaufsichtigt sein.

Was muss der Hund tragen?

  1. Halsband mit Steuermarke

  2. als nicht gefährlich bescheinigte Hunde nach § 8 Abs.3 HundehV, Halsband und grüne Plakette, Negativzeugnis (zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern)

Für gefährliche Hunde gilt außerdem:

  1. Halsband und eine rote Plakette (zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern)

  2. ggf. Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 HundehV

Leinenpflicht und Maulkorbzwang

Leinenpflicht besteht

  1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

  2. auf Sport- oder Campingplätzen,

  3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

  4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und

  5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

Beschaffenheit einer Leine:

  • reißfest

  • nicht länger als 2 m

HINWEIS: Ein Hund, der als gefährlich gilt, ist auch außerhalb des befriedeten Besitztums (Wohnung/ Haus/ Garten) ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine mit einem Maulkorb zu führen.

In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

Mitnahmeverbot

gilt für

  1. Kinderspielplätze,

  2. Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

  3. Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

unverzügliche Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

 Formular öffnet sich im neuen Tab

  • besteht bei Hunden mit einer Widerristhöhe von mindestens 40cm oder einem

    Gewicht von mindestens 20kg;

  • wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen

    Ordnungsbehörde

Immissionsschutzpflicht (gem. § 3 Abs. 2 LImschG)

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen (z.B. Hundegebell),
die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Verunreinigungen (gem. OBVO)

Der Hundeführer

  • ist dafür verantwortlich, dass öffentliche Straßen und Anlagen nicht verunreinigt werden;

  • hat ggf. entstandene Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen;

  • hat stets geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen;    

(z.B. zu erwerben in Verkaufsstellen für Zoobedarf) Durch die Außendienstmitarbeiter der Stadtverwaltung bzw. an der Rezeption werden Tüten zur Beseitigung des Hundekots kostenlos ausgegeben.

Verwendung von Gartengeräten, Geräten und Maschinen (Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)

Auszug aus § 7 Abs.1 der 32. BImSchV:

An Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen zwischen 20.00 und 07.00 Uhr dürfen nicht betrieben werden:

  1. Rasenmäher, Heckenscheren, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider, Vertikutierer,  Schredder, Zerkleinerer (Häcksler), tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Fugenschneider (hier zuzuordnen ist die „Flex“)
  2. Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler

Die unter 2. aufgeführten Geräte dürfen an Werktagen zusätzlich nicht in der Zeit von 07.00- 09.00 Uhr, 13.00- 15.00 Uhr, 17.00- 20.00 Uhr betrieben werden.

Weitere Geräte, die unter Nr. 1 fallen, ergeben sich aus dem Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Sonn- und Feiertagsruhe (Gesetz über die Sonn- und Feiertage)

Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht unter die Ausnahmen von den Arbeitsverboten fallen.

Erlaubt sind Gartenarbeiten, die die Öffentlichkeit nicht stören.  

Ausnahmegenehmigungen für Arbeiten auf Grund eines dringenden Bedürfnisses (z.B. Baumaßnahmen im Interresse der Öffentlichkeit) an Sonn- und Feiertagen gem. §§ 3, 8 FTG sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde so früh wie möglich zu beantragen. Der Antrag ist formlos und mit folgenden Angaben zu stellen:

  • Ort (Straße)
  • Datum
  • zeitlicher Rahmen
  • Anlass / Begründung
  • verantwortliche Person
  • verwendete Gerätschaften /Maschinen
  • db-Werte
  • ggf. Skizze

Landesimmissionsschutzgesetz

Nachtruhe

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.

Benutzung von Tonträgern

Geräte die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte) insbesondere Lautsprecher Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente u.ä.  dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.  

Wer ist obdachlos?

Obdachlos ist, wer über keinen Wohnraum verfügt. 

Ich könnte obdachlos werden, was kann ich tun?

Droht die Obdachlosigkeit, so wenden Sie sich zunächst an unsere Sozialarbeiterin und suchen das Gespräch.

Die Ordnungsbehördlichen Verordnungen regeln das Verhalten im Gebiet der Stadt Strausberg.


Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Strausberg (OBVO) vom 25.03.2021 öffnet sich im neuen Tab
OBVO über Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe und Lärmbelästigung durch Tonträgeröffnet sich im neuen Tab

Zuständig für die Durchsetzung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen sind die Sachbearbeiter Außen- und Ermittlungsdienst

 

 

Vom Knöllchen bis zur Erzwingungshaft

Immer wieder wird die Frage gestellt “Was passiert, wenn ich ein Verwarngeld nicht bezahle?“ Aus diesem Grund soll noch einmal der Verfahrensweg erläutert werden, so dass jeder Kenntnis davon hat, was ihn erwartet.

Das Sammlungsgesetz im Land Brandenburg wurde aufgehoben.

Werden Sammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen durchgeführt, ist ein Antrag nach der Sondernutzungssatzung zu stellen.

Sondernutzung ist die Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Zur Straßen gehören die Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

Die Erlaubnis (Formular)öffnet sich im neuen Tab  ist im Fachbereich Bürgerdienste zu beantragen.

Die Gebühr ergibt sich aus der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung sowie der Verwaltungsgebührensatzung.

Für private Veranstaltungen (geschlossene Gruppe von Personen/ der Öffentlichkeit nicht zugänglich) werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Öffentliche Veranstaltungen sind mindestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. (Formular)öffnet sich im neuen Tab  

Die Anmeldung einer Versammlung muss bei der

Polizeidirektion Ost und Strausberg

Polizeiinspektion Märkisch-Oderland

Märkische Str. 1

15344 Strausberg 

erfolgen.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die verkehrswichtigen Fußgängerüberwege
und die gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen zu bestreuen.
 
Gehwege sind in einer für den entsprechenden Verkehr erforderlichen
Breite bis zu 1,50 Meter, mindestens jedoch 1,0 Meter, in Fußgängerzonen
und verkehrsberuhigten Bereichen mindestens 1,50 Meter vom Schnee
freizuhalten und/ oder bei Glätte zu bestreuen.
 
Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen sind abstumpfende
Mittel, wie Sand oder Split ohne Beimischung von Salz oder sonstigen
auftauendenStoffen einzusetzen.
Es ist verboten, Streumittel, welche die öffentliche Straße beschädigen,
verschmutzen oder die Verkehrssicherheit gefährden, zu verwenden.
Verbotene Streumittel sind u.a. Asche, Säge- und Hobelspäne sowie
Kohlengrus. In besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen)
bzw. dann, wenn durch starke Glättebildung keine hinreichende Streuwirkung
mit abstumpfenden Mitteln zu erzielen ist, können im Bereich befestigter
Fahrbahnen, auf Treppen, Rampen, Gefälle- bzw. Steigungsstrecken,
besonders gefährlichen Stellen der Geh- bzw.Radwege oder ähnlichen
Gefahrenstellen Tausalze oder sonst zulässige auftauende
Stoffe verwendet werden.

In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte
sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen
der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des
folgenden Tages zu beseitigen.
 
Die Stadt erbringt Räum- und Streuleistungen auf Fahrbahnen (einschließlich
Straßenbestandteilen) entsprechend dem Straßenreinigungsverzeichnis auf
Fahrbahnen der Winterdienstkategorie A und B soweit dies zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Durchführung der
Winterwartung erfolgt nach festgelegten Tourenplänen der Winterdienstkonzeption
für die Winterperiode.
 
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so vom Schnee freigehalten und bei Glätte abgestumpft werden,
dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges bzw. auf
dem Trenn-, Seiten- oder Randstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg oder
entlang der Grundstücksgrenze oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem
Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht
mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei ist in zumutbaren
Abständen die Möglichkeit der Fahrbahnüberquerung (Überwegeinrichtung) für
Fußgänger und Radfahrer zu gewährleisten.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so
aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche
gewährleistet ist.
Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehweg-
richtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom
gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Die Einläufe der Straßenentwässerungsanlagen, Hydranten sowie der Rinnstein
sind von Eis und Schnee freizuhalten.
 
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die
Fahrbahn geschafft werden. Salzhaltiger oder mit auftauenden Stoffen
durchsetzter Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder begrünten Flächen
abgelagert werden.
 
Nach Ablauf der Winterperiode sind die im Straßenbereich verbliebenen
abstumpfenden Mittel durch den Reinigungspflichtigen zu beseitigen.
 
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
 
Weitere Informationen zur Straßenreinigung/ Winterwartung entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung. öffnet sich im neuen Tab