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Bekanntmachungen

Hier finden Sie amtliche Bekanntmachungen der Stadt Strausberg.

 

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Bekanntmachung der Wahlleiterin zur Wiederholungswahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg am 20. September 2026 *

Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg Folgendes bekannt:

 

I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit

Auf der Grundlage des § 63 i. V. m. § 53 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) hat der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland als

Tag der Hauptwahl:                              Sonntag, den 20. September 2026

und als Tag für die etwa

notwendig werdende Stichwahl:          Sonntag, den 11. Oktober 2026

festgesetzt.

Die Hauptwahl und die etwa notwendig werdende Stichwahl finden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach § 31 Abs. 2 BbgKWahlV fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wiederholungswahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Strausberg auf.

 

A. Wahlgebiet

 Zum Wahlgebiet Strausberg gehört die Stadt Strausberg und der Ortsteil Hohenstein mit Gladowshöhe und Ruhlsdorf.

 

B. Wählbarkeit

Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 65 Absatz 2 BbgKWahlG alle Personen, die

  • Deutscher oder Unionsbürger sind,
  • am Tage der Hauptwahl, dem 20. September 2026, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 3 BbgKWahlG ein Deutscher, der

  1. a)    nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlGvon der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  2. b)    infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. c)    aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
  4. d)    wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 4 BbgKWahlG ein Unionsbürger, der

1)    eine der vier Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 BbgKWahlG erfüllt oder

2)   infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

 

C. Wahlvorschlagsrecht und Inhalt der Wahlvorschläge

Nach § 69 Abs. 1 BbgKWahIG können Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung gemäß § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG einreichen. Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Absatz 1 BbgKWahlG).

Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt. Die Wahlvorschläge müssen den Anforderungen des § 33 BbgKWahlV entsprechen und sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV folgende Angaben enthalten:

  1. den Familienname, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers,
  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung, sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten.
  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) und e) bezeichneten Angaben enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind folgende, nach § 93 BbgKWahlV erlassene, Mustervordrucke beizufügen:

  1. a) eine schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers (Anlage 7b),
  2. b) eine Bescheinigung der Wahlbehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber am Wahltag wählbar ist (Anlage 8b),
  3. c) eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt, dass er nicht nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Mustervordruck zu § 70 Abs. 4 Satz 3 BbgKWahlG),
  4. d) von Unionsbürgern zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 8c),
  5. e) sofern es sich um Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen handelt – eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 BbgKWahlG bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers (Anlage 9b), die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss,
  6. f) sofern beizubringen – die erforderliche Zahl von Unterstützerunterschriften (Anlage 6) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner.

Wahlvorschläge einer Partei oder politischen Vereinigung müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächst höheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

D. Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum

Donnerstag, 16. Juli 2026 bis 12:00 Uhr

bei der Wahlleiterin der Stadt Strausberg

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

schriftlich einzureichen.

 

E. Unterstützungsunterschriften

  1. Soweit nicht ein Wahlvorschlagsträger von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind dem Wahlvorschlag mindestens 64 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen. Auf die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs 2 Nr. 5 und 70 Abs. 5 der BbgKWahlV und die §§ 28a Abs. 3-7 und § 70 Abs. 5 des BbgKWahIG weise ich hin.

Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Person ist zu leisten bis spätestens zum

Mittwoch, 15. Juli 2026 bis 16:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Strausberg,

Bürgerbüro (E.24 A)

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg.

Alternativ können die Unterstützerunterschriften auch bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle nach Maßgabe des § 28a Abs. 4 Satz 2 BbgKwahIG geleistet werden. Die Unterschriftenlisten müssen in diesem Fall bis zum vorgenannten Termin bei der Wahlbehörde vorgelegt werden.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster Anlage 6 zu § 93 BbgKWahlV unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Absatz 4 BbgKWahlV zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Bei Listenvereinigungen sind die Namen und ggf. Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelwahlvorschlägen ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt (§ 32 Absatz 4 Nr. 4 BbgKWahlV). Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag Unterstützungsunterschriften durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, 13. Juli 2026, 16:00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

 

F. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

Gemäß § 70 Abs. 6 i. V. m. § 28a Abs. 7 BbgKWahlG sind Unterstützerunterschriften nicht erforderlich

  1. für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen,
  2. bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
  3. a) in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg durch mindestens einen Stadtverordneten oder
  4. b) im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder
  5. c) im Landtag des Landes Brandenburg durch einen Landtagsabgeordneten oder
  6. d) im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Bundestagsabgeordneten seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
  7. bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
  8. a) in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg durch mindestens einen Stadtverordneten oder
  9. b) im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
  10. bei Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg oder im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland vertreten sind.

 

G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Es sind amtliche Vordrucke nach dem Muster für Kommunalwahlen gemäß § 93 BbgKWahlV zu verwenden:

Anlage 5 b                Wahlvorschlag für die Wahl

Anlage 6                    Unterschriftenliste für die Wahl

Anlage 7 b                Zustimmungserklärung für die Wahl

Anlage 8 b                Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl

Anlage 8 c                 Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers für die Wahl

Anlage 8 d                Versicherung an Eides statt einer bewerbenden Person für die Wahl

Anlage 9 b                Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers für die Wahl

Die benötigten Formulare werden von der Wahlleiterin der Stadt Strausberg während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58, Zimmer 2.09 oder 2.10, 15344 Strausberg kostenlos ausgegeben bzw. können dort angefordert werden und sind zusätzlich über die Internetseite des Landeswahlleiters Brandenburg www.wahlen.brandenburg.de abrufbar.

 

H. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung am Dienstag, 21. Juli 2026 um 14:00 Uhr im Raum 3.47/3.48 in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 in 15344 Strausberg über die Zulassung der Wahlvorschläge. Es wird auf § 37 BbgKWahIG und § 38 BbgKWahlV verwiesen.

 

Strausberg, den 12.06.2026

gez. Yvonne Weiser-Adler

Wahlleiterin der Stadt Strausberg

 

* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Bekanntmachung die geschlechtsspezifische Differenzierung nicht berücksichtigt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Stadt Strausberg

Die Bürgermeisterin

 

Bekanntmachung der Wahlbehörde

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Strausberger Bürgermeisterwahl am 20. September 2026 sowie zur möglichen Stichwahl am 11. Oktober 2026.

 

In Vorbereitung der Wahl am 20. September 2026 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:

 

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Tag der Geburt sowie
  4. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion

(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

 

Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der

 

Stadtverwaltung Strausberg

Hegermühlenstr. 58

15344 Strausberg

 

während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.

 

Strausberg, 12.06.2026

 

gez. Karolin Langner

Bürgermeisterin