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Bürger & Stadt
Bekanntmachung der Wahlleiterin zur Wiederholungswahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg am 20. September 2026 *
Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Strausberg Folgendes bekannt:
I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit
Auf der Grundlage des § 63 i. V. m. § 53 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) hat der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland als
Tag der Hauptwahl: Sonntag, den 20. September 2026
und als Tag für die etwa
notwendig werdende Stichwahl: Sonntag, den 11. Oktober 2026
festgesetzt.
Die Hauptwahl und die etwa notwendig werdende Stichwahl finden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nach § 31 Abs. 2 BbgKWahlV fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wiederholungswahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Strausberg auf.
A. Wahlgebiet
Zum Wahlgebiet Strausberg gehört die Stadt Strausberg und der Ortsteil Hohenstein mit Gladowshöhe und Ruhlsdorf.
B. Wählbarkeit
Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 65 Absatz 2 BbgKWahlG alle Personen, die
Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 3 BbgKWahlG ein Deutscher, der
Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 4 BbgKWahlG ein Unionsbürger, der
1) eine der vier Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 BbgKWahlG erfüllt oder
2) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
C. Wahlvorschlagsrecht und Inhalt der Wahlvorschläge
Nach § 69 Abs. 1 BbgKWahIG können Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung gemäß § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG einreichen. Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Absatz 1 BbgKWahlG).
Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt. Die Wahlvorschläge müssen den Anforderungen des § 33 BbgKWahlV entsprechen und sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV folgende Angaben enthalten:
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) und e) bezeichneten Angaben enthalten.
Dem Wahlvorschlag sind folgende, nach § 93 BbgKWahlV erlassene, Mustervordrucke beizufügen:
Wahlvorschläge einer Partei oder politischen Vereinigung müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächst höheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
D. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum
Donnerstag, 16. Juli 2026 bis 12:00 Uhr
bei der Wahlleiterin der Stadt Strausberg
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
schriftlich einzureichen.
E. Unterstützungsunterschriften
Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Person ist zu leisten bis spätestens zum
Mittwoch, 15. Juli 2026 bis 16:00 Uhr
in der Stadtverwaltung Strausberg,
Bürgerbüro (E.24 A)
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg.
Alternativ können die Unterstützerunterschriften auch bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle nach Maßgabe des § 28a Abs. 4 Satz 2 BbgKwahIG geleistet werden. Die Unterschriftenlisten müssen in diesem Fall bis zum vorgenannten Termin bei der Wahlbehörde vorgelegt werden.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster Anlage 6 zu § 93 BbgKWahlV unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Absatz 4 BbgKWahlV zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Bei Listenvereinigungen sind die Namen und ggf. Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelwahlvorschlägen ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.
Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt (§ 32 Absatz 4 Nr. 4 BbgKWahlV). Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag Unterstützungsunterschriften durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, 13. Juli 2026, 16:00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
F. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
Gemäß § 70 Abs. 6 i. V. m. § 28a Abs. 7 BbgKWahlG sind Unterstützerunterschriften nicht erforderlich
G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Es sind amtliche Vordrucke nach dem Muster für Kommunalwahlen gemäß § 93 BbgKWahlV zu verwenden:
Anlage 5 b Wahlvorschlag für die Wahl
Anlage 6 Unterschriftenliste für die Wahl
Anlage 7 b Zustimmungserklärung für die Wahl
Anlage 8 b Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl
Anlage 8 c Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers für die Wahl
Anlage 8 d Versicherung an Eides statt einer bewerbenden Person für die Wahl
Anlage 9 b Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers für die Wahl
Die benötigten Formulare werden von der Wahlleiterin der Stadt Strausberg während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58, Zimmer 2.09 oder 2.10, 15344 Strausberg kostenlos ausgegeben bzw. können dort angefordert werden und sind zusätzlich über die Internetseite des Landeswahlleiters Brandenburg www.wahlen.brandenburg.de abrufbar.
H. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung am Dienstag, 21. Juli 2026 um 14:00 Uhr im Raum 3.47/3.48 in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 in 15344 Strausberg über die Zulassung der Wahlvorschläge. Es wird auf § 37 BbgKWahIG und § 38 BbgKWahlV verwiesen.
Strausberg, den 12.06.2026
gez. Yvonne Weiser-Adler
Wahlleiterin der Stadt Strausberg
* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Bekanntmachung die geschlechtsspezifische Differenzierung nicht berücksichtigt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
Stadt Strausberg
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Wahlbehörde
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Strausberger Bürgermeisterwahl am 20. September 2026 sowie zur möglichen Stichwahl am 11. Oktober 2026.
In Vorbereitung der Wahl am 20. September 2026 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:
(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Strausberg
Hegermühlenstr. 58
15344 Strausberg
während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.
Strausberg, 12.06.2026
gez. Karolin Langner
Bürgermeisterin