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Bekanntmachungen

Hier finden Sie amtliche Bekanntmachungen der Stadt Strausberg.

 

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Wahlbekanntmachung der Stadt Strausberg

 

  1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  1. Die Stadt Strausberg bildet 25 allgemeine Wahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen spätestens bis zum 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal (ggf. inklusive eines Hinweises auf die Barrierefreiheit), angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

In den Schaukästen und auf der Internetseite der Stadt Strausberg ist eine Übersicht der Wahllokal-Standorte und der zugeordneten Straßenzüge veröffentlicht.

Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses treten um 15.00 Uhr in 15344 Strausberg,

  • Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 sowie
  • Hegermühlen-Grundschule, Hegermühlenstraße 8, zusammen.
  1. Jeder Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen.

Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355/ 22549).

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

  1. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
  2. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  3. b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtli­chen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden.

In den Wahlbezirken 03 bis 16 wird bei der Urnenwahl eine repräsentative Statistik geführt. Hierfür werden den Wählern Stimmzettel mit Kennbuchstaben nach Alter und Geschlecht ausgegeben.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

  1. Die Webseite bundestagswahl-einfach-erklaert.de bietet Informationen zur Bundestagswahl – und das in Einfacher Sprache.

 

Strausberg, den 15.02.2025

 

gez. Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 23. Februar 2025 zum 21. Deutschen Bundestag

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl der Stadt Strausberg wird gemäß § 21 Abs. 1 Bundeswahlverordnung (BWO) in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Montag und Mittwoch                          08.00 Uhr – 14.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag                   08.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag                                                     08.00 Uhr – 13.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom Februar bis 07. Februar 2025, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 19 Abs. 1 BWO bis spätestens zum Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für den Wahlkreis 59, Märkisch-Oderland – Barnim II für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestages durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Erteilung von Wahlscheinen

5.1 Einen Wahlschein für die Bundestagswahl erhält auf Antrag

5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 BWO (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025, 12:00 Uhr) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 BWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 BWO entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Bundestagswahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 21. Februar 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 28 Abs. 10 BWO).

Wahlscheine für die Bundestagswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – beantragt werden.

schriftlich: Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg
per Fax: (03341) 38 14 36
per E-Mail: buergerbuero@stadt-strausberg.de
persönlich: Stadtverwaltung Strausberg, Bürgerbüro, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

Montag, Mittwoch, Freitag                   9:00 – 12:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag                          9:00 – 18:00 Uhr,
Freitag, 21.02.2025 zusätzlich von   13:00 – 15:00 Uhr im Bürgerbüro.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) stellen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtigte Person bei der Bundestagswahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten (§ 28 Abs. 5 BWO), dies hat sie der Wahlbehörde vor dem Empfang der Unterlagen für die Bundestagswahl schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (23. Februar 2025) bis 18:00 Uhr eingeht. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Die Webseite Bundestagswahl-einfach-erklaert.de bietet Informationen zur Bundestagswahl – und das in Einfacher Sprache.

Strausberg, 24.01.2025

Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Stadt Strausberg

Wahlleiterin

Mit Wirkung zum 31.01.2025 legte die Stadtverordnete der Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler Strausberg, Frau Alexandra Goldgrebe, ihr Mandat als Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung Strausberg schriftlich nieder.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG geht der freigewordene Sitz auf den nächsten nicht gewählten Bewerber

Herrn Hans-Joachim Kroening

über.

Herr Hans-Joachim Kroening hat gemäß § 51 Abs. 1 BbgKWahlG das Mandat als Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung Strausberg angenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Feststellung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg

Wahlleiterin

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

 

einzulegen oder zu erklären.

Strausberg, den 16.01.2025

gez. Elisa Dittberner