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Einwohnerbeteiligung

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Auf dieser Seite wird ein kleiner Einblick in das Thema Kommunalpolitik und Möglichkeiten der Einwohnerbeteiligung dargestellt.

 

Alle Informationen zu aktuellen kommunalpolitischen Themen unserer Stadt, d.h.

  • Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung
  • Kontaktdaten der Stadtverordneten
  • Zusammensetzung der Ausschüsse
  • Sitzungskalender
  • Vorlagen, Anträge und Beschlüsse
  • Niederschriften der Sitzungen

finden Sie im Ratsinformationssystem.

 

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Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung (SVV) ist das oberste politische Gremium der Stadt Strausberg und entscheidet über städtische Angelegenheiten. Sie setzt sich zusammen aus den Stadtverordneten und dem/r Bürgermeister/in.

Die Stadtverordneten werden für fünf Jahre gewählt.

Der/Die Bürgermeister/in wird für acht Jahre gewählt.

 

Wahlberechtigt sind alle Einwohner*innen der Stadt Strausberg, die mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürger*innen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und seit mindesten drei Monaten ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt haben.

 

Fraktionen

Die Stadtverordneten können Fraktionen bilden und dadurch ihren Einfluss stärken. In Fraktionen können die Stadtverordneten ihre Arbeit auf mehrere Schultern verteilen und sich auf Fachgebiete spezialisieren.

 

Die Ausschüsse:

Nicht alle städtischen Angelegenheiten können ausführlich in der Stadtverordnetenversammlung beraten werden, da dies zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Aus diesem Grund gibt es Fachausschüsse, in denen vorbereitende und fachliche Beratungen stattfinden. Die Ausschüsse werden zu Beginn einer jeden Legislaturperiode gebildet.

Die Mitglieder in den Ausschüssen setzen sich aus den gewählten Vertreter*innen der Stadtverordnetenversammlung und aus sachkundigen Einwohner*innen zusammen.

Die Fachausschüsse geben dann Empfehlungen für die Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung.

 

Bei uns gibt es in der aktuellen Wahlperiode folgende Fachausschüsse:

  • Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr
  • Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft
  • Ausschuss für Bildung, Jugend, Kultur, Sport und Soziales
  • Ausschuss für Beteiligungen
  • Ausschuss für Klima und Umwelt
  • Altstadt-Ausschuss

 

Sachkundige/r Einwohner*innen

Sachkundige/r Einwohner*innen sind beratende Mitglieder in einem Fachausschuss. Sie werden von der Stadtverordnetenversammlung berufen. Diese Form der Mitwirkung kann ein Einstieg in die Kommunalpolitik für diejenigen sein, die nicht gleich für die Stadtverordnetenversammlung kandidieren wollen. Sachkundige/r Einwohner*innen dürfen in dem Fachausschuss, in dem sie berufen sind, das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen. Sie sind allerdings nicht stimmberechtigt und können nicht Ausschussvorsitzende/r oder stellvertretende/r Ausschussvorsitzende/r sein. 

 

Stadtverwaltung

Die Stadtverwaltung erfüllt Dienstleistungen für die Bürger*innen und setz Beschlüsse der SVV um. Der/Die Bürgermeister/in führt die Stadtverwaltung.

Es gibt drei Wege, auf denen etwas zum Gegenstand kommunalpolitischer Entscheidungen werden kann: Die Initiative kann von den Stadtverordneten ausgehen, von der Stadtverwaltung oder ein bestimmtes Thema wird durch das Engagement von Einwohnerinnen und Einwohnern (siehe Erläuterung zu Einwohnerantrag und Bürgerbegehren im nachfolgenden Abschnitt) auf die politische Tagesordnung gesetzt.

 

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Sie wollen aktiv an der Gestaltung unserer Stadt mitwirken, sich beteiligen und mitreden?

 

Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Sie können wählen.
  • Sie können sich selbst zur Wahl stellen.

 

  • Sie können Fragen in der Stadtverordnetenversammlung stellen. (Termine der SVV finden Sie im Sitzungskalender im Ratsinformationssystem.)
  • Sie können Briefe schreiben an Bürgermeister/in , SVV oder Verwaltung.
  • Sie können ihre Meinung sagen bei Bürger-Sprechstunden und Bürger-Versammlungen.

 

Sie können Ihre Anliegen oder Fragen direkt an die von Ihnen gewählten Vertreter*innen der Stadtverordnetenversammlung richten. Die Kontaktdaten der Stadtverordneten sind im Ratsinformationssystem verfügbar.

 

Die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in den Formen der Einwohnerfragestunde der Stadtverordnetenversammlung, der Einwohnerversammlung und der Einwohnerbefragung werden in der Einwohnerbeteiligungssatzung der Stadt Strausberg geregelt.

Mit dem Einwohnerantrag können die Einwohner*innen unserer Stadt, die mindestens 16 Jahre alt sind, die Stadtverordnetenversammlung verpflichten, über Dinge, die Sie bewegen, zu beraten und zu entscheiden.

 

Ein Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden und benötigt eine bestimmte Anzahl von Unterschriften von Einwohner*innen unserer Stadt.

Für einen zulässigen Einwohnerantrag müssen 5% der Strausberger, die mindestens 16 Jahre alt sind, unterschreiben.

Auf dem Einwohnerantrag müssen eine sogenannte Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, benannt sein. Diese beiden sind Ansprechpartner für die Verwaltung und die Stadtverordnetenversammlung. Sobald der Einwohnerantrag vorliegt und geprüft wurde, muss die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung hierüber entscheiden.

 

Details zum Einwohnerantrag sind in § 14 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt.

Mit dem Bürgerbegehren und dem sich anschließenden Bürgerentscheid können die Bürger*innen unmittelbar und direkt selbst Entscheidungen herbeiführen.

 

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und bedarf einer bestimmten Anzahl von Unterschriften (10% der wahlberechtigten Einwohner*innen). Kommen diese Unterschriften zusammen, findet ein Bürgerentscheid statt.

Die Frage des Bürgerentscheides muss mit Ja oder Nein zu beantworten sein.

 

Details zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in § 15 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt.

 

Bitte beachten Sie, dass bestimmte Angelegenheiten nicht durch einen Einwohnerantrag/Bürgerentscheid entschieden werden können. Unter anderem sind dies Angelegenheiten, in denen der Bund oder die Länder zuständig sind.