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Allgemeines vor Erstattung einer Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
Nach der bestehenden Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Artikel 12 {1} GG) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Dazu muss der Betrieb u.a. bei folgenden Behörden angemeldet werden:
- im Land Brandenburg – der örtlichen Ordnungsbehörde – durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars (§ 14 Abs. 4 GewO),
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (u. a. sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird – diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
- bei der zuständigen Krankenkasse, u. a. wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- beim Landesamt für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt) wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte,
- bei der Agentur für Arbeit (Betriebsnummernstelle) wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte,
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
- bei der zuständigen Handwerkskammer.
Der Gewerbetreibende trägt die nicht auf andere abwälzbare Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen für eine legale Gewerbeausübung vorliegen.
Ist er über den Umfang seiner Pflichten im Unklaren, so liegt es bei ihm, die zur Aufhellung erforderlichen Erkundigungen einzuholen (GewArch 1991/10).
Gemäß § 14 GewO muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zu-ständigen Behörde gleichzeitig anzeigen und die Datenübermittlung der Gewerbeanzeigen an die genannten Behörden durch das „Ordnungsamt“ entbindet nicht von dieser Pflicht.
Notwendige Unterlagen
Die Gewerbeanmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das Formular GewA1 (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 GewO). Der Anzeigepflichtige (natürliche Person) hat sich bei der Behörde auszuweisen. Bei juristischen Personen ist die Kopie des Handelsregisterblattes vorzulegen. Erfolgte noch keine Eintragung (i. G.) ist die Abschrift des notariell beglaubigten Gründungsvertrages vorzulegen sowie eine Vollmacht der Gründer, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben bei der Erstattung von Anzeigen die Erlaubnisse nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist.
Sonstige Bemerkung
Die Gewerbeanmeldung ist bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden vorzunehmen.
Zu den natürlichen Personen zählen auch Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG), hier erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter. Die Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter in Person und unabhängig von den anderen. Es handelt sich nicht um eine gemeinschaftliche Verpflichtung, sodass der einzelne zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht nicht der Mitwirkung der anderen bedarf. Dies gilt gleichermaßen bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft wie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern. Neben den natürlichen Personen sind auch die juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt hier durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben. Befindet sich die juristische Person in der Gründungsphase, besitzt die juristische Person noch keine Rechtspersönlichkeit, sodass in dieser Phase die „Gründungsgesellschafter“ anzeigepflichtig sind. Mit Eintragung in das Handelsregister hat die juristische Person den Beginn und die natürlichen Personen die Aufgabe des Betriebes anzuzeigen.
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.
Gebühren (Rechtsgrundlage)
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
[§ 1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) vom 14.01.2011 (GVBl. II Nr. 7 – veröffentlicht am 19.01.2011)]