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Bauen & Gewerbe
Erreichbarkeit des Sachgebietes Gewerbe:
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SB Gewerbe: Telefon: 0 33 41 – 38 12 50
Frau Laase: Telefon: 0 33 41 – 38 12 42
Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis muss auf einem Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab erfolgen, das eigenhändig unterschrieben sein muss.
Das für die Beantragung erforderliche Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet heruntergeladen werden.
Hinweise
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis muss auf einem FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab erfolgen, das eigenhändig unterschrieben sein muss.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, hier Gewerbebehörde. Die für den Antrag erforderlichen Formulare (Antrag § 34 a GewO Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab, und Beiblatt für Antrag nach Par.34a GewO-jurP ) Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabsind in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder können aus dem Internet herunter geladen werden.
Das Ausüben des Bewachungsgewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Antragsteller:
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.
Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zur machen einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.
Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden.
Hierbei ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen.
Die Vorlage des Mittelnachweises kann in Form einer Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Hausbank des Antragstellers erfolgen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person, ist der Mittelnachweis für diese zu erbringen.
Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach § 6 Bewachungsverordnung vorgeschriebene Versicherungschutz gewährleistet ist.
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Nach der bestehenden Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Artikel 12 {1} GG) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Dazu muss der Betrieb u.a. bei folgenden Behörden angemeldet werden:
Der Gewerbetreibende trägt die nicht auf andere abwälzbare Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen für eine legale Gewerbeausübung vorliegen.
Ist er über den Umfang seiner Pflichten im Unklaren, so liegt es bei ihm, die zur Aufhellung erforderlichen Erkundigungen einzuholen (GewArch 1991/10).
Gemäß § 14 GewO muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zu-ständigen Behörde gleichzeitig anzeigen und die Datenübermittlung der Gewerbeanzeigen an die genannten Behörden durch das „Ordnungsamt“ entbindet nicht von dieser Pflicht.
Die Gewerbeanmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab GewA1 (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 GewO). Der Anzeigepflichtige (natürliche Person) hat sich bei der Behörde auszuweisen. Bei juristischen Personen ist die Kopie des Handelsregisterblattes vorzulegen. Erfolgte noch keine Eintragung (i. G.) ist die Abschrift des notariell beglaubigten Gründungsvertrages vorzulegen sowie eine Vollmacht der Gründer, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben bei der Erstattung von Anzeigen die Erlaubnisse nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist.
Die Gewerbeanmeldung ist bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden vorzunehmen.
Zu den natürlichen Personen zählen auch Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG), hier erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter. Die Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter in Person und unabhängig von den anderen. Es handelt sich nicht um eine gemeinschaftliche Verpflichtung, sodass der einzelne zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht nicht der Mitwirkung der anderen bedarf. Dies gilt gleichermaßen bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft wie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern. Neben den natürlichen Personen sind auch die juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt hier durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben. Befindet sich die juristische Person in der Gründungsphase, besitzt die juristische Person noch keine Rechtspersönlichkeit, sodass in dieser Phase die „Gründungsgesellschafter“ anzeigepflichtig sind. Mit Eintragung in das Handelsregister hat die juristische Person den Beginn und die natürlichen Personen die Aufgabe des Betriebes anzuzeigen.
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das dafür erforderliche Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tage den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen.
Das dafür erforderliche Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Brandenburgische Gaststättengesetzes vom 02.10.2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe eine Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.
In dieser Anzeige ist anzugeben,
Sollte beabsichtigt sein, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die unten genannten Unterlagen einzureichen.
Die Anzeige des Gaststättengewerbebetriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgGastG stellt eine Sonderform der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO dar und für die erforderliche Anzeige ist somit ein FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab nach § 14 Abs. 4 zu verwenden (z.B. eine Gewerbeanmeldung – GewA 1).
Die Gewerbeanzeige muss 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen.
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)
Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig
1) den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
1a) den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
2) den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,
3) Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben,
4) Bauvorhaben
Der dafür erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich, oder kann hier herunter geladen werden (siehe Abschnitt „Notwendige Unterlagen“)
Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Das Ausüben des Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Antragsteller:
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.
Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zur machen einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.
Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden.
Hierbei ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen.
Die Vorlage des Mittelnachweises kann in Form einer Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Hausbank des Antragstellers erfolgen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person, ist der Mittelnachweis für diese zu erbringen.
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Das Reisegewerbe ist eine Art der gewerblichen Tätigkeiten, die im Titel III der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt ist. Kennzeichnend ist nach § 55 GewO, dass der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, ausübt.
Es gibt zwei Gruppen reisegewerblicher Tätigkeiten:
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis, die durch Ausstellung einer Reisegewerbekarte dokumentiert wird.
Das für die Beantragung der Reisegewerbekarte erforderliche Formular ist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.
Schausteller unterliegen bei ihrer Berufsausübung einer Vielzahl anderer Gesetze (GastG/ BbgGastG, StVZO etc.)
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, GmbH i.G. vor Handelsregistereintragung, OHG, KG sowie GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bzw. Gründer (GmbH i.G.) erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommandisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Das für die Beantragung erforderliche Formular ist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet heruntergeladen werden.
Hinweise
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Das Ausüben des Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Unter Wanderlagern gem. § 56 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man solche Verkaufsveranstaltungen, bei denen ein Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes – im Reisegewerbe – von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen annimmt.
Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stadt Strausberg anzuzeigen.
§ 4 GewO (grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung)
Die Anzeige kann bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen in der Regel innerhalb von 3 Tagen bestätigt werden.
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab (Gagev) inklusive des Beiblattes zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.
2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren in Höhe von 28,00 € entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)
Die Übermittlung der einfachen Auskunft beinhaltet die drei Grunddaten Name/Firma, Anschrift und Tätigkeit des/der Gewerbetreibenden.
An nichtöffentliche Stellen (z.B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten wie, private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn- und ggf. Ende unter der Voraussetzung übermittelt werden, wenn der/die Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag des/der Auskunftsbegehrenden (Angaben warum erweiterte Daten – z.B. Wohnanschrift – benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z.B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.
Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister.
Die Auskünfte aus der Gewerbedatei entsprechen den Daten, die bis zum Tage der Auskunftserteilung angezeigt wurden.
Für die Auskunft sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)
Ein Antrag kann zu folgenden Veranstaltungen gestellt werden:
Die persönlichen und örtlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Zur Prüfung des Antrags zur Marktfestsetzung ist eine Beteiligung
erforderlich.
Der Antrag ist vollständig und 4 Wochen vorher einzureichen.
Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)