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Erreichbarkeit des Sachgebietes Gewerbe:

E-Mail an gewerbe@stadt-strausberg.deöffnet sich im neuen Tab


SB Gewerbe:    Telefon: 0 33 41 – 38 12 50

Frau Laase:      Telefon: 0 33 41 – 38 12 42

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Gewerbe

Stadtverwaltung Strausberg
Hegermühlenstraße 58  1. Etage

Bitte wenden Sie sich an uns in folgenden Angelegenheiten

 

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Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

  • 1 Immobilienmakler und Darlehensvermittler
  • 2 Kapitalanlagenvermittler
  • 3 Anlagenberater
  • 4a Bauherrn
  • 4b Baubetreuer

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis muss auf einem Formular  Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab erfolgen, das eigenhändig unterschrieben sein muss.

 

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde.

Das für die Beantragung erforderliche Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet heruntergeladen werden.

Hinweise

  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
  • Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte erst aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spieleverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht. (siehe Ortsgeeignetheitsbestätigung)

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit) 

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

  • Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Personalausweis
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen eingetragen ist
  • Führungszeugnis für Behörden, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

 

Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

  • 1 Immobilienmakler und Darlehensvermittler
  • 2 Kapitalanlagenvermittler
  • 3 Anlagenberater
  • 4a Bauherrn
  • 4b Baubetreuer

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis muss auf einem FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab  erfolgen, das eigenhändig unterschrieben sein muss.

 

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, hier Gewerbebehörde. Die für den Antrag erforderlichen Formulare (Antrag § 34 a GewO Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab, und Beiblatt für Antrag nach Par.34a GewO-jurP ) Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabsind in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder können aus dem Internet herunter geladen werden.

Hinweise 

Das Ausüben des Bewachungsgewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Antragsteller:

  • die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  • die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und entsprechenden Sicherheiten nachweist (siehe Mittelnachweis und Versicherungsnachweis)
  • durch eine Bescheinigung der IHK nachweist, dass er über die notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet wurde

Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.

Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zur machen einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.

Mittelnachweis:

Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden.

Hierbei ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen.

Die Vorlage des Mittelnachweises kann in Form einer Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Hausbank des Antragstellers erfolgen.

Ist der Antragsteller eine juristische Person, ist der Mittelnachweis für diese zu erbringen.

Versicherungsnachweis:

Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach § 6 Bewachungsverordnung vorgeschriebene Versicherungschutz gewährleistet ist.

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Führungszeugnis für Behörden, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
  • Versicherungsnachweis gem. §6 BewachV
  • Unterrichtungsnachweis der IHK

 

Allgemeines vor Erstattung einer Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)

Nach der bestehenden Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Artikel 12 {1} GG) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Dazu muss der Betrieb u.a. bei folgenden Behörden angemeldet werden:

  • im Land Brandenburg – der örtlichen Ordnungsbehörde – durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars (§ 14 Abs. 4 GewO),
  • beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (u. a. sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird – diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
  • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
  • bei der zuständigen Krankenkasse, u. a. wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
  • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
  • beim Landesamt für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt) wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte,
  • bei der Agentur für Arbeit (Betriebsnummernstelle) wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte,
  • bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
  • bei der zuständigen Handwerkskammer.

Der Gewerbetreibende trägt die nicht auf andere abwälzbare Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen für eine legale Gewerbeausübung vorliegen.

Ist er über den Umfang seiner Pflichten im Unklaren, so liegt es bei ihm, die zur Aufhellung erforderlichen Erkundigungen einzuholen (GewArch 1991/10).

Gemäß § 14 GewO muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zu-ständigen Behörde gleichzeitig anzeigen und die Datenübermittlung der Gewerbeanzeigen an die genannten Behörden durch das „Ordnungsamt“ entbindet nicht von dieser Pflicht.

Notwendige Unterlagen

Die Gewerbeanmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab  GewA1  (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 GewO). Der Anzeigepflichtige (natürliche Person) hat sich bei der Behörde auszuweisen. Bei juristischen Personen ist die Kopie des Handelsregisterblattes vorzulegen. Erfolgte noch keine Eintragung (i. G.) ist die Abschrift des notariell beglaubigten Gründungsvertrages vorzulegen sowie eine Vollmacht der Gründer, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.

Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben bei der Erstattung von Anzeigen die Erlaubnisse nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist.

Sonstige Bemerkung

Die Gewerbeanmeldung ist bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden vorzunehmen.

Zu den natürlichen Personen zählen auch Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG), hier erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter. Die Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter in Person und unabhängig von den anderen. Es handelt sich nicht um eine gemeinschaftliche Verpflichtung, sodass der einzelne zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht nicht der Mitwirkung der anderen bedarf. Dies gilt gleichermaßen bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft wie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern. Neben den natürlichen Personen sind auch die juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt hier durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben. Befindet sich die juristische Person in der Gründungsphase, besitzt die juristische Person noch keine Rechtspersönlichkeit, sodass in dieser Phase die „Gründungsgesellschafter“ anzeigepflichtig sind. Mit Eintragung in das Handelsregister hat die juristische Person den Beginn und die natürlichen Personen die Aufgabe des Betriebes anzuzeigen.

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.

Gebühren (Rechtsgrundlage)

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)

 

Wer muss ein Gewerbe abmelden ?

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Das dafür erforderliche  Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.

Hinweise

  • Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen.
  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen.
  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.
  • Das Unterlassen der Abmeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tage den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeabmeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Abmeldung bei mehreren Geschäftsführern

 

Wer muss ein Gewerbe ummelden ?

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen.

Das dafür erforderliche Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tabist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.

Hinweise

  • Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes (Formular) erfolgen.
  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen.
  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.
  • Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.

Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken.

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.

Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeummeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Ummeldung bei mehreren Geschäftsführern

 

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Brandenburgische Gaststättengesetzes vom 02.10.2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe eine Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.
In dieser Anzeige ist anzugeben,

  • in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb geführt werden soll und
  • ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Sollte beabsichtigt sein, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die unten genannten Unterlagen einzureichen.

Die Anzeige des Gaststättengewerbebetriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgGastG stellt eine Sonderform der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO dar und für die erforderliche Anzeige ist somit ein FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab nach § 14 Abs. 4 zu verwenden (z.B. eine Gewerbeanmeldung – GewA 1).

Fristen

Die Gewerbeanzeige muss 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen.

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)

Zusätzlich benötigte Unterlagen bei Alkoholausschank
(siehe auch Gewerbeanmeldung)

  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des   Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig

1) den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen

1a) den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen

2) den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,

3) Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben,

4) Bauvorhaben

  1. a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
  2. b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

Der dafür erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich, oder kann hier herunter geladen werden (siehe Abschnitt „Notwendige Unterlagen“)

Hinweise

  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Die Pflichten, welche bei der Ausübung des Gewerbes zu beachten sind, entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, bauträger und Baubetr
  • euer ( Makler- und Bauträgerverordnung- MaBV- )
  • Besondere Beachtung kommt dabei dem § 16 der MaBV, hier dem Prüfungsbericht zu.

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab
  • Personalausweis
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister (soweit das Unternehmen eingetragen ist)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis für Behörden, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte in  Steuersachen oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

 

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Das Ausüben des Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Antragsteller:

  • die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  • die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und entsprechenden Sicherheiten nachweist (siehe Mittelnachweis und Versicherungsnachweis)

Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.

Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zur machen einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.

Mittelnachweis

Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden.

Hierbei ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen.

Die Vorlage des Mittelnachweises kann in Form einer Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Hausbank des Antragstellers erfolgen.

Ist der Antragsteller eine juristische Person, ist der Mittelnachweis für diese zu erbringen.

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes AntragsformularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Führungszeugnis für Behörden, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
  • Grundriss der Betriebsräume im Maßstab 1 :100

 

Das Reisegewerbe ist eine Art der gewerblichen Tätigkeiten, die im Titel III der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt ist. Kennzeichnend ist nach § 55 GewO, dass der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, ausübt.

Es gibt zwei Gruppen reisegewerblicher Tätigkeiten:

  • Wer in eigener Person Waren feilbietet oder Warenbestellungen einwirbt, Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen einwirbt
  • Wer selbständige unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis, die durch Ausstellung einer Reisegewerbekarte dokumentiert wird.

Das für die Beantragung der Reisegewerbekarte erforderliche Formular ist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.

Hinweise

  • Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen (§ 60c Abs. 1 GewO).
  • Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei (§ 55a GewO)- Formular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab
  • Im Reisegewerbe sind bestimmte Tätigkeiten verboten (§ 56 GewO)
  • Seit Änderung des § 55 Abs. 1 GewO zum 14.09.2006 benötigt nur der Prinzipal (die/ der Gewerbetreibende) eine eigene Reisegewerbekarte, dagegen nicht auch die Angestellten. Diesen ist nach § 60c Abs. 2 GewO jedoch eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen
  • Die selbständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart gehört nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO zum Reisegewerbe und erfordert eine Reisegewerbekarte. Nicht jedes Mitglied einer Schaustellertruppe muss eine Reisegewerbekarte besitzen, erforderlich ist dies nur für den Inhaber des Geschäftes. Wenn dieser am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat er nach § 60c Abs. 2 GewO einem seiner dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte mitzugeben.

Schausteller unterliegen bei ihrer Berufsausübung einer Vielzahl anderer Gesetze (GastG/ BbgGastG, StVZO etc.)

Folgende Vorschriften sind besonders zu beachten:

  • Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7.Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft z.B. Fahrgeschäfte, Schießgeschäfte
  • Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als „fliegende Bauten“ bei jeder einzelnen Aufstellung

Das Spielrecht findet mit folgenden Besonderheiten Anwendung:

  • Warenspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, dürfen aufgestellt werden. Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist auf Volksfesten und Jahrmärkten nach der Spielverordnung verboten. Unterhaltungsspiele und Geschicklichkeitsspiele erfordern die Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des LKA bleibt erforderlich. Bestimmte unbedenkliche Geschicklichkeitsspiele können auch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erlaubt werden.

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

  • Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister (nur bei juristischen Personen)
  • aktuelles Führungszeugnis für Behörden, nicht älter als 3 Monate
  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuersachen/ Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Haftpflichtpflichtversicherung
  • 2 aktuelle Lichtbilder
  • Gesundheitszeugnis gem. §§ 17, 18 (nur bei natürlichen Personen bei Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln)

 

Erteilung einer Erlaubnis (Schaustellungen von Personen) gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung –GewO- (z.B. Peep-Shows, Live-Shows, Striptease-Veranstaltungen u.ä.)

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.

Antragsteller (natürliche und juristische Personen):

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, GmbH i.G. vor Handelsregistereintragung, OHG, KG sowie GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bzw. Gründer (GmbH i.G.) erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommandisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab
  • Personalausweis
  • für Ausländer – uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie aktuelle Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt –
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister des Registergerichts (soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen)
  • aktuelles Führungszeugnis für Behörden
  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertragvertretungsberechtigten Personen – z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder – beizubringen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts (in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten vier Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte)
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (in dessen Bezirk der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat)
  • Grundriss der Veranstaltungsstätte im Maßstab 1 : 100

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 i Abs.1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das für die Beantragung erforderliche Formular ist in der Gewerbebehörde der Stadt Strausberg erhältlich oder kann aus dem Internet heruntergeladen werden.

Hinweise

  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO ist an eine bestimmte juristische oder natürliche Person und an bestimmte Räume gebunden.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen, d.h. den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Baurecht, dem Gaststätten recht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht.
  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO darf daher insbesondere erst dann erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt oder sonst sichergestellt ist, dass in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.
  • Auflagen hinsichtlich der Lage und der Größe der Spielhalle oder hinsichtlich der Anzahl der Toiletten, der Fluchtwege u. ä. sollen in dem Baugenehmigungsbescheid geregelt werden.
  • Vor diesem Hintergrund wird dem Antragsteller empfohlen vor der Antragstellung auf Erteilung eine Spielhallenerlaubnis gem. § 33 i GewO in der Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Bauaufsichtsamt zu stellen.
  • Liegt eine Baugenehmigung vor oder steht die Erteilung der Baugenehmigung in Erwartung, kann der Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis in der Gewerbebehörde eingereicht werden.
  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab
  • Personalausweis
  • für Ausländer – uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie aktuelle Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt –
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister des Registergerichts (soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen)
  • aktuelles Führungszeugnis für Behörden
  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertragvertretungsberechtigten Personen – z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder – beizubringen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts (in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten vier Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte)
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (in dessen Bezirk der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat)
  • Grundriss der Spielstätte im Maßstab 1 : 100/ Lageplan der Spielstätte im  Maßstab 1  :  500
  • Automatenaufstellerlaubnis ( § 33 c Abs. 1) in Kopie

 

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Das Ausüben des Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bearbeitungsfristen (durchschnittliche Bearbeitungszeit)

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen ca. 3 Tage.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Ausfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Führungszeugnis für Behörden, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes

 

Unter Wanderlagern gem. § 56 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man solche Verkaufsveranstaltungen, bei denen ein Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes – im Reisegewerbe – von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen annimmt.

Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stadt Strausberg anzuzeigen.

Ausnahme

§ 4 GewO (grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung)

Bearbeitungsfristen

Die Anzeige kann bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen in der Regel innerhalb von 3 Tagen bestätigt werden.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Benötigte Unterlagen

 

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des FormularAusfüllbares PDF Dokument öffnet sich im neuen Tab  (Gagev) inklusive des Beiblattes zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren  in  Höhe von 28,00 € entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)

 

Auskünfte können nur auf schriftliche Anfrage oder bei persönlicher Vorsprache erteilt werden.

Die Übermittlung der einfachen Auskunft beinhaltet die drei Grunddaten Name/Firma, Anschrift und Tätigkeit des/der Gewerbetreibenden.

An nichtöffentliche Stellen (z.B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten wie, private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn- und ggf. Ende unter der Voraussetzung übermittelt werden, wenn der/die Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag des/der Auskunftsbegehrenden (Angaben warum erweiterte Daten – z.B. Wohnanschrift – benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z.B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister.

Die Auskünfte aus der Gewerbedatei entsprechen den Daten, die bis zum Tage der Auskunftserteilung angezeigt wurden.

Gebühren

Für die Auskunft sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(
§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)

 

Ein Antrag kann zu folgenden Veranstaltungen gestellt werden:

  • Volksfeste
  • Wochenmärkte
  • Jahrmärkte
  • Spezialmärkte

Die persönlichen und örtlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Zur Prüfung des Antrags zur Marktfestsetzung ist eine Beteiligung

  • des Fachbereiches Technische Dienste
  • der Polizeiinspektion Märkisch-Oderland
  • des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
  • der Industrie- und Handelskammer
  • des Bauordnungsamtes des LK MOL
  • des Bereiches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des LK MOL
  • des Gesundheitsamtes des LK MOL
  • des Straßenverkehrsamtes des LK MOL

erforderlich.

Der Antrag ist vollständig und 4 Wochen vorher einzureichen.

Benötigte Unterlagen:

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.
(§ 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils gültigen Fassung)