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Bürger & Stadt
Grundschulen | Anschrift | Schulleiter/in | Telefon/ Vorwahl (03341) |
Grundschule am WäldchenDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Otto-Grotewohl Ring 69 | Frau Pukrop | 2 74 86 |
Hegermühlen-GrundschuleDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Hegermühlenstraße 8 | Frau Altkuckatz | 2 29 65 |
Vorstadt-Grundschule Der Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Heinrich-Dorrenbach Str.1 | Herr Huber | 42 20 45 |
Grundschule Am AnnatalDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Am Annatal 64 | Frau Kollasch | 42 12 24 |
bundtStift GrundschuleDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. anerkannte Ersatzschule |
Alter Gutshof Prötzeler Chaussee 7 |
Frau Langer | 31 13 55 |
Weiterführende Schulen | Anschrift | Schulleiter/in | Telefon/ Vorwahl (03341) |
Lise-Meitner-OberschuleDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Am Kieferngrund 5 | Herr Mühlisch | 42 20 57 |
Anne-Frank-OberschuleDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Peter-Göring-Str. 24 | Frau Ortner | 2 20 76 |
„Theodor-Fontane“ GymnasiumDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | August-Bebel- Str.49 | Herr Sass | 3 60 40 |
bundtStift GymnasiumDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. anerkannte Ersatzschule |
Alter Gutshof Prötzeler Chaussee 7 |
Frau Krannich | 31 13 55 |
Sonstige Schulen | Anschrift | Schulleiter/in | Telefon |
Oberstufenzentrum MOLDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Wriezener Str. 28 | Herr Müller | 3 45 50 |
Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Lernen“ „Clara Zetkin“Der Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Am Sportpark 1 | Frau Knospe | 42 10 23 |
Volkshochschule MOLDer Link öffnet sich in einem neuen Tab. | Wriezener Straße 28 | Frau Görner | 354 568/9 |
Übersicht über weitere Bildungseinrichtungen in der Stadt Strausberg:
Bildungseinrichtungen (PDF)Der Link öffnet sich in einem neuen Tab.
Schulbezirkssatzung (PDF) Das PDF – Dokument öffnet sich in einem neuen Tab.
für Grundschulen der Stadt Strausberg
Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Strausberg (Schulbezirkssatzung)
Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr.10, 38], in Verbindung mit § 106 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 [Nr.08] S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10] S. 79), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg in ihrer Sitzung am 10.04.2025 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Gemäß Artikel 28 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf regelt die Stadt Strausberg alle Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehört unter anderem die Sicherung und Förderung eines breiten Bildungsangebotes.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) | Diese Satzung regelt die Schulbezirke und deren Überschneidungsgebiete für die Grundschulen der Stadt Strausberg. |
(2) | Schulbezirke können sich überschneiden. Überschneidungsgebiete umfassen bestimmte Teile des Schulbezirks (Straßen oder Ortsteile), die zwei oder mehreren Schulen zugeordnet sind. |
(3) |
Für die Straßenzüge im Überschneidungsgebiet gemäß der Anlage zu § 2 dieser Satzung erfolgt die Zuordnung des Wohnsitzes zur örtlich zuständigen Grundschule jährlich vor Beginn des Anmeldeverfahrens in die Grundschule durch die Bürgermeisterin der Stadt Strausberg und wird im Amtsblatt der Stadt Strausberg öffentlich bekanntgegeben. |
§ 2 Zuordnung
(1) | Für die Grundschulen der Stadt Strausberg werden 4 Schulbezirke gebildet. |
(2) | Die örtliche Zuständigkeit der Grundschulen ergibt sich aus dem Stadtplan und dem Straßenverzeichnis, welche als Anlagen Bestandteil dieser Satzung sind. |
(3) | Die Straßenzüge im Überschneidungsgebiet sind entsprechend gekennzeichnet. |
§ 3 Gegenstand
(1) | Gemäß § 106 Abs. 1 BbgSchulG wird für jede Grundschule unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung ein Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. |
§ 4 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Stadt Strausberg, die gemäß BbgSchulG schulpflichtig sind.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Strausberg – Schulbezirkssatzung -“ vom 6.01.2005 außer Kraft.
Strausberg, den 10.04.2025
Anlagen (im oben verlinkten PDF)
Stadtplan der Stadt Strausberg
Straßenverzeichnis der Schulbezirke der Stadt Strausberg
Alle Kinder, die bis zum 30. September 2026 das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden zum Schuljahr 2026/2027 schulpflichtig. Die Eltern melden hierfür ihr schulpflichtiges Kind direkt in der für sie zuständigen Grundschule an. Die Zuordnung zur zuständigen Schule erfolgt dabei nach der Schulbezirkssatzung Beschluss BV-SVV-2025/0104 vom 10.04.2025.
Anmeldezeiten:
Otto-Grotewohl-Ring 69, Telefon: 03341-27486
am 10.11.2025 von 14:00 bis 17:00 Uhr
am 12.11.2025 von 14:00 bis 17:00 Uhr
am 13.11.2025 von 14:00 bis 17:00 Uhr
Hegermühlenstraße 8, Telefon 03341-22965
am 11.11.2025 von 14:00 bis 16:00 Uhr
am 12.11.2025 von 14:00 bis 17:00 Uhr
Am Annatal 64, Telefon 03341-421224
am 17.11.2025 von 08:00 bis 16:00 Uhr
am 18.11.2025 von 08:00 bis 16:00 Uhr
Heinrich-Dorrenbach-Straße 1, Telefon 03341-422045
am 17.11.2025 von 13:00 bis 16:30 Uhr
am 18.11.2025 von 13:00 bis 16:30 Uhr
Einzugsbereiche:
Das Stadtgebiet wurde gemäß Beschluss BV-SVV-2025/0104 vom 10.04.2025 in vier Schulbezirke unterteilt. Für das Schuljahr 2026/2027 erfolgt die Zuordnung der Straßenzüge entsprechend den Vorgaben in § 2 und § 3, sowie Anlagen 1 und 2 der Satzung.
Im Schuljahr 2026/2027 finden die Überschneidungsgebiete keine Anwendung.
Bei der Anmeldung ist das Kind persönlich vorzustellen.
Folgende Dokumente sind vorzulegen:
Die schulärztliche Untersuchung zur Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes des Kindes wird durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Die Untersuchungen finden dabei in der Regel bis spätestens Ende April 2026 statt.
Es gilt zu beachten, dass durch die Anmeldung an der zuständigen Grundschule die tatsächliche Aufnahme noch nicht gesichert ist. Erst nachdem alle Informationen vorliegen, erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme ihres Kindes in der jeweiligen Grundschule.
Bei Wunsch der Beschulung an einer anderen als der zuständigen Grundschule ist ein Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gemäß 106 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes an das Schulamt Frankfurt (Oder) zu richten.
Antragstellung für einen Hortplatz:
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Damit bieten wir einen zeitgemäßen Zugang zur Antragstellung für einen Hortplatz – die Antragstellung per ausgedruckten Formularen entfällt.
Im Kita-Portal der Stadt (www.kita-strausberg.de Link öffnet in neuem Tab) finden Eltern eine Übersicht mit allen Horten in Strausberg einschließlich der Öffnungszeiten und Informationen zur jeweiligen Einrichtung. Das Kita-Portal ermöglicht es Ihnen, Ihr Kind online anzumelden und vormerken zu lassen. Hierfür ist Ihre einmalige Registrierung erforderlich. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Hilfeseite des Kita-Online-Portals.
Achtung! Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf einen Hortplatz erst nach der entsprechenden Legitimierung aktiviert und bearbeitet wird. Hierzu reichen Sie bitte innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung folgende Unterlagen bei der Stadtverwaltung Strausberg ein:
Liegen nach Ablauf dieser Frist keine Unterlagen vor, wird der Antrag automatisch gelöscht.
Fragen zum Anmeldeverfahren können an die Stadtverwaltung Strausberg, Fachbereich Bürgerdienste (Tel. 03341/381-111 Link öffnet in neuem Tab bzw. steffi.domscheit@stadt-strausberg.de Link öffnet in neuem Tab) gerichtet werden.
Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen.
Die Sprachstandsfeststellung findet im Jahr vor der Einschulung statt. Bei festgestelltem Förderbedarf besteht die Pflicht, an einem Sprachförderkurs in einer Kindertagesstätte teilzunehmen.
Die Sprachstandsfeststellungen und – soweit erforderlich – die Sprachförderkurse werden in der besuchten Kita durchgeführt.
Auch Kinder, die im Jahr vor der Einschulung keine Kita besuchen, sollen in einer nahegelegenen Kita an einer Sprachstandsfeststellung und gegebenenfalls an einem Sprachförderkurs teilnehmen. Diese Kinder sind in der Zeit vom 06.09.2025 bis zum 30.10.2025 persönlich oder telefonisch in einer Kita zur Sprachstandsfeststellung anzumelden.
Alle Kinder, die an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung im Jahr vor der Einschulung teilgenommen haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung, die von den Eltern bei der Schulanmeldung vorgelegt wird.
Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und der kompensatorischen Sprach-förderung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung (SprachfestFörderverordnung – SfFV) vom 03. August 2009 (GVBl.II/09, [Nr.25], S.505) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2024 (GVBI.I/24, [Nr.34]).
Das Schreiben mit Hinweisen zur Anmeldung steht hier zum Download bereit.