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Wahlen 2024

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Wahlen am 22.09.2024

Auf dieser Seite werden wir alle Informationen zu den anstehenden Wahlen am 22. September 2024 für Sie zusammenstellen.

Hier finden Sie u.a.:

  • den Wahlhelferaufruf
  • die allgemeinen Wahlbekanntmachungen
  • Auflistung der Straßenzuschnitte und die Wahllokale
  • die Ergebnisse der letzten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat Hohenstein

Nutzen Sie Ihr Wahlrecht!

Kontakt

Stadtverwaltung Strausberg
Wahlbehörde
Hegermühlenstraße 58
15344 Strausberg

E-Mail: wahlen@stadt-strausberg.de

 

Kontakt

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Hier werden die neuesten und vorläufigen Ergebnisse in Echtzeit veröffentlicht, so dass Sie jederzeit über den aktuellen Stand informiert sind:

Weitere Informationen zu den Auszählungsständen außerhalb des Wahlgebietes Strausberg und zu vergangenen Wahlen finden Sie hier:  Brandenburger Wahlergebnisse

1. Am 22. September 2024 findet die Wahl zum Landtag Brandenburg statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Stadt Strausberg bildet 25 allgemeine Wahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen spätestens bis zum 01. September 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal (ggf. inklusive eines Hinweises auf die Barrierefreiheit), angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

3. Die Briefwahlvorstände für die Wahl zum Landtag Brandenburg treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in 15344 Strausberg, Stadtverwaltung, Hegermühlenstr. 58 zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

b) für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, po-litischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

5. Die wahlberechtigte Person gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher bewerbenden Person sie gelten soll,

und
die Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde und sehbehinderte wahlberechtigte Personen haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355 22549).

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wahlberechtigten Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

7. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Die Bürgermeisterin, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg) übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Strausberg, den 13.09.2024

gez. Elke Stadeler
Bürgermeisterin

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl wird in der Zeit vom 02. September bis 06. September 2024 in der Stadtverwaltung Strausberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros (Raum E.24 A), Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

Montag und Mittwoch 08.00 Uhr – 14.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 08.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr – 13.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis spätestens am 06. September 2024 um 12.00 Uhr bei der Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BbgLWahlV werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen
– wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes
Brandenburg liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches haben,
– wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Land Brandenburg aufhalten, ohne eine Wohnung
innezuhaben.

Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person bis spätestens zum 07. September 2024 12 Uhr schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, der genauen Anschrift bei der Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg, zu stellen.
Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 32: „Märkisch-Oderland II“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlverordnung (bis zum 07.09.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (bis zum 06.09.2024) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Wahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15:00 Uhr am Wahltag ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.2 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September
2024, 18 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im
Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag gestellt
werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2. Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem weißen Wahlschein für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen weißen Stimmzettel des Landtagswahlkreises,
– einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten äußeren
Wahlbriefumschlag,
– ein Merkblatt mit Hinweisen und einen Wegweiser zur Briefwahl.

7. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel.
b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den für die jeweilige Wahl bestimmten amtlichen
Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an
Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den
amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

8. An eine andere als die wahlberechtigte Person wird der jeweilige Wahlschein nur ausgehändigt, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Verlorene
oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt
für verlorene Stimmzettel.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wahlberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. Blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355 22549).

Bei der Briefwahl muss der Wahlberechtigte den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle (Wahlleiterin, Hegermühlenstr. 58, 15344 Strausberg) absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Strausberg, 24.08.2024

gez.
Elke Stadeler
Bürgermeisterin

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger.

Unter den folgenden Link können Sie Briefwahlunterlagen beantragen: OLIWA – Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines – Wahl- bzw. Abstimmungsschein (wahlschein.de)

 

Verloren gegangene Wahlbenachrichtigungskarten brauchen nicht ersetzt werden. Sie benötigen am Wahltag nur einen Personalausweis oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis in Ihrem zugewiesenen Wahllokal. Die Auflistung der Straßen und Zuordnung zu den einzelnen Wahllokalen finden Sie im nachfolgendem Artikel.

Auflistung der Straßen und Zuordnung zu den einzelnen Wahllokalen

Information zur Wahl des 8. Landtages Brandenburg am 22. September 2024

 

Zur Wahl am 22.09.2024 wird es eine Änderung in den Wahllokalen 09 und 10 geben. Aufgrund der großen Wahlbeteiligung zur letzten Wahl im Juni dieses Jahres wird der Hort am Wäldchen (Otto-Grotewohl-Ring 69, 15344 Strausberg) die beiden Wahllokale in der Kita Sonnenschein ablösen. Es gibt keine Änderungen in den Straßenzuschnitten.

 

Wahlbezirk 01: Agentur für Arbeit, Prötzeler Chaussee 8
Akazienstraße
Alter Feldweg
Am Biotop
Am Flugplatz
Espenweg
Flugplatzstraße F1
Flugplatzstraße F2
Haselnussweg
Kornblumenweg
Lehmkuhlenring
Lilienthalstraße
Mirabellenweg
Prötzeler Chaussee
Provinzialsiedlung
Wildrosenweg
Wilkendorfer Weg
Zur Pflaumenplantage

Wahlbezirk 02: Sportplatz Gartenstadt, Bergstraße 2a
Ahornstraße
Am Burgwall
Am Waldessaum
Amselweg
An der Schnellstraße
Bergstraße
Buchenstraße
Drosselweg
Eichenstraße
Eschenstraße
Finkenweg
Friedensstraße
Gartenstraße
Gielsdorfer Chaussee
Gielsdorfer Straße
Grüner Weg
Heidestraße
Hirschfelder Straße
Kavelweg
Pappelstraße
Richardsdorfer Straße
Roter Hof
Seepromenade
Seestraße
Waldhausstraße
Wegendorfer Straße
Wesendahler Straße
Wilkendorfer Straße

Wahlbezirk 03: Seniorenzentrum D. Bonhoeffer, Wriezener Straße 1a
An der Stadtmauer
Badstraße
Fritz-Reuter-Straße
Mittelstraße
Nordstraße
Ringstraße
Seeblick
Wriezener Straße

Wahlbezirk 04: FC Strausberg, Wriezener Str. 30e
Buchhorst
Fischerkietz
Georg-Kurtze-Straße
Große Straße
Grünstraße
Jungfernstraße
Klosterstraße
Markt
ohne festen Wohnsitz
Predigerstraße
Schulstraße
Spittelgasse

Wahlbezirk 06: Anne-Frank-Oberschule, Peter-Göring-Straße 24
An den Ahorngärten
Flurstraße
Hufenweg
Kastanienallee
Klosterdorfer Chaussee
Peter-Göring-Straße

Wahlbezirk 07: Anne-Frank-Oberschule, Peter-Göring-Straße 24
Parkstraße
Philipp-Müller-Straße

Wahlbezirk 08: Seniorenzentrum „Am Mühlenberg“, Otto-Grotewohl-Ring 1
Otto-Grotewohl-Ring 1 – 39
Otto-Grotewohl-Ring 51 – 67
Wirtschaftsweg

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 09: Hort am Wäldchen, Otto-Grotewohl-Ring 69, 15344 Strausberg
Am Mondsee
Am Weiher
Artur-Becker-Straße
Beerenstraße
Garzauer Chaussee
Grenzweg
Hans-Beimler-Ring
Hohensteiner Chaussee
Kirschallee
Mittelallee
Mühlenweg
Otto-Grotewohl-Ring 40 – 50
Treuenhof
Wilhelmshof

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 010: Hort am Wäldchen, Otto-Grotewohl-Ring 69, 15344 Strausberg
Frankenthaler Straße
Heinrich-Rau-Straße
Mittelfeldring
Tereziner Straße

Wahlbezirk 011: Dorfgemeinschaftshaus, Garziner Straße 13
Alt-Ruhlsdorf
Böttnerstraße
Dorfstraße
Garziner Straße
Garziner Weg
Gladowshöher Bergstraße
Gladowshöher Goethestraße
Gladowshöher Grenzweg
Gladowshöher Lessingstraße
Gladowshöher Mittelstraße
Gladowshöher Schillerweg
Gladowshöher Wiesenweg
Grunower Weg
Hohensteiner Pflaster
Kiefernweg
Klosterdorfer Straße
Klosterdorfer Weg
Luisenstraße
Siedlerweg
Waldstraße

Wahlbezirk 012: Stadtverwaltung, Hegermühlenstraße 58
Josef-Zettler-Ring
Lindenplatz
Otto-Langenbach-Ring
Wallstraße

Wahlbezirk 013: Tonhalle der Kreismusikschule, Hegermühlenstr. 8c 
Am Annafließ
Hegermühlenstraße
Müncheberger Straße
Walkmühlenstraße

Wahlbezirk 014: Schulsport-Mehrzweckhalle, Hegermühlenstraße 8
Am Adlerhorst
Am Fuchsbau
Am Hasengrund
Am Hirschwechsel
Am Wasserwerk
Fasanenpark
Fließstraße
Friedrich-Ebert-Straße 1 – 19, 94 – 110
Hubertusallee
Krumme Straße
Rehfelder Straße
Ruhlsdorfer Straße
Spechtweg
Wiesenweg
Zum Erlenbruch

Wahlbezirk 015: Stadtmuseum, August-Bebel-Straße 33
Am Walde
August-Bebel-Straße
Baumblütenweg
Blockweg
Elisabethstraße
Fichteplatz
Hauptweg
Kopernikusstraße
Nelkenweg
Rosenweg
Spitzmühle
Stiller Grund
Straße der Jugend
Tulpenweg
Weinbergstraße
Wiesengrund
Zum Göritzsee

Wahlbezirk 016: Stätte der Begegnung, Gerhart-Hauptmann-Str. 6
Berliner Straße
Erich-Weinert-Straße
Fontanestraße
Fritz-Heckert-Straße
Gerhart-Hauptmann-Straße
Karl-Lehnert-Straße
Käthe-Kollwitz-Straße
Kelmstraße
Leistikowweg
Max-Liebermann-Straße

Wahlbezirk 017: Handelscentrum, Herrenseeallee 15
Altlandsberger Chaussee
Am Igelpfuhl
Bruno-Bürgel-Straße
Freiligrathstraße
Friedrich-Ebert-Straße 21 – 93
Goethestraße
Gorkistraße
Heinrich-Heine-Straße
Herrenseeallee
Lessingstraße
Poetensteig
Schillerstraße
Spitzmühlenweg
Tolstoistraße
Uhlandstraße
Zilleweg

Wahlbezirk 018: Kita Spatzennest, Am Marienberg 63/64
Am Marienberg
Debnoer Straße
Ernst-Thälmann-Straße 72A / 72B

Wahlbezirk 019: Kita Spatzennest, Am Marienberg 63/64
Am Herrensee
Am Stadtwald

Wahlbezirk 020: Bibliothek, Am Annatal 57
Am Annatal
Garzauer Straße
Jägerstraße
Rosa-Luxemburg-Straße
Stadtweg

Wahlbezirk 021: Lise-Meitner-Oberschule, Am Kieferngrund 5
Am Sportpark
Ernst-Thälmann-Straße 1 -71, 75 – 141
Friedrich-Engels-Straße
Karl-Marx-Straße
Landhausstraße
Sport- und Erholungspark

Wahlbezirk 022: Vorstadt-Grundschule, Heinrich-Dorrenbach-Straße 1
Gustav-Kurtze-Promenade
Rudolf-Breitscheid-Straße
Schlagmühlenstraße
Umgehungsstraße
Waldemarstraße

Wahlbezirk 023: Vorstadt-Grundschule, Heinrich-Dorrenbach-Straße 1
Albin-Köbis-Ring
Konradstraße
Lindenpromenade
Paul-Singer-Straße

Wahlbezirk 025: Lise-Meitner-Oberschule, Am Kieferngrund 5
Am Försterweg 1 – 39
Scharnhorststraße

Wahlbezirk 026: Lise-Meitner-Oberschule, Am Kieferngrund 5
Am Försterweg 40 – 93
Heinrich-Dorrenbach-Straße

Wahlbezirk 027: Vorstadt-Grundschule, Heinrich-Dorrenbach-Str. 1
Backsmannstraße
Bahnhofstraße
Barnimstraße
Birkenstraße
Ernst-Menger-Straße
Fliederweg
Hennickendorfer Chaussee
Im Grund
Max-Reichpietsch-Ring
Rennbahnstraße
Rudolf-Egelhofer-Straße
Straße des Friedens
Torfhaus

Wahlhelfer gesucht!

Die Stadtverwaltung Strausberg sucht Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter sowie Beisitzer für 30 Urnen- und Briefwahllokale im Stadtgebiet. Am 22. September 2024 findet die 8. Landtagswahl Brandenburg statt.

Am Wahlsonntag ist Teamarbeit gefragt!
Was muss ein Wahlhelfer genau tun?
Im Wesentlichen:
– die Wahlberechtigung prüfen und Stimmzettel ausgeben,
– die Wahlkabinen und Wahlurnen beaufsichtigen,
– Stimmabgabevermerke in das Wählerverzeichnis eintragen,
– den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe sicherstellen und bei der Auszählung der Stimmzettel ab 18:00 Uhr mithelfen.
Sie brauchen keine Vorkenntnisse, müssen jedoch das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht besitzen. Ihre Meldung erfolgt absolut freiwillig. Als Aufwandsentschädigung erhalten Sie ein Erfrischungsgeld.
Ihre Wünsche zum Einsatzort sowie Pläne für den gemeinsamen Einsatz mit Kollegen, Freunden und Bekannten in einem Wahllokal versuchen wir selbstverständlich zu berücksichtigen.
Interessierte, wahlberechtigte Bürger melden sich bitte per E-Mail (wahlen@stadt-strausberg.de).
An diesem Wahltag wird wirklich jede helfende Hand benötigt. Also schnappen Sie sich Ihren Partner, Nachbarn oder Arbeitskollegen. Die Stadtverwaltung dankt Ihnen sehr.

Stadt Strausberg

Die Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Wahlbehörde

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Europawahl/ Kommunalwahl/ Kreistagswahl am 09. Juni 2024 sowie zur Landtagswahl am 22. September 2024

 

In Vorbereitung der Wahlen am 09. Juni 2024 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Tag der Geburt sowie
  4. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion

(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

 

Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg

Hegermühlenstr. 58

15344 Strausberg

während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.

Strausberg, 31.01.2024

 

gez. Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Bekanntmachung des Ergebnisses zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Strausberg am 09. Juni 2024

Der Wahlausschuss der Stadt Strausberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Juni 2024 folgendes Wahlergebnis ermittelt:

 

Zahl der wahlberechtigten Personen      22.928                                     

Zahl der Wähler/innen                               14.422                                                

Zahl der Sitze                                                        32                                             

Zahl der ungültigen Stimmzettel                   282                                                                 

Gültige Stimmen insgesamt                       41.398 

 

  1. Von den gültigen Stimmen entfielen auf:

 

Name des Wahlvorschlags

Stimmenzahl

Anzahl der Sitze

(1)   AfD          

9.916

8

(2)   DIE LINKE

6.846

5

(3)   SPD         

4.994

4

(4)   CDU                     

4.601

3

(5)   GRÜNE/B 90        

2.073

2

(6)   BVB / FREIE WÄHLER SRB    

3.041

2

(7)   FDP

2.021

2

(9)   UfW Pro Strausberg

5.347

4

(12) EB Knoblich         

1.046

1

(13) EB Krebs  

358

0

(14) EB Krone

166

0

(15) EB Nickel

989

1

 

Wahlvorschlag: AfD                      Stimmenzahl

1.   Weiß, Stefan

4.335

2.   Thiel, Rainer Walter

1.048

3.   Reuter, Uwe Günter

1.292

4.   Wünsch, Holger Steffen

1.041

5.   Narewski, Manuel Christian

657

6.   Baldszus, Horst

677

7.   Schirocki, Nicolai

559

8.   Schirocki, Elke Yamina

307

 

Wahlvorschlag:  DIE LINKE          Stimmenzahl

1.   Weiß, Gregor

1.416

2.   Forbrig, Karin

487

3.   Düsterhöft, Maria

327

4.   Kurz, Tom

385

5.   Kaiser, Kerstin

1.814

6.   Kühn, Ronny

400

7.   Wunglück, Ute

718

8.   Tietz, Meinhard

296

9.   Stiebitz, Jenny

176

10. Sachse, Bernd Heinz

327

11. Signer, Samuel

116

12. Böhme, Matthias

95

13. Wenzel, Carsten

234

14. Menzel, Camillo

55

 

Wahlvorschlag: SPD                     Stimmenzahl

1.   Dr. Bock, Sibylle

1.661

2.   Müller, Frank

388

3.   Janik, Sabrina

679

4.   Bork, Carla

269

5.   Reinking, Nick

750

6.   Richter, Hans-Dieter

91

7.   Brandenberg, Elke

431

8.   Kirsten, Angela Ursula

65

9.   Haller, Oliver

203

10. Schubert, Leon Sven

126

11. Westphal, Sebastian

100

12. Friesse-Knauft, Angela

84

13. Di Donato-Kneppenberg, Doreen

147

 

Wahlvorschlag: CDU                     Stimmenzahl

1.   Hasenbank-Subklew, Ron

1.021

2.   Zirwes, Kurt

586

3.   Urbach, Thomas

512

4.   Meißner, Enrico

570

5.   Dähn, Paul

432

6.   Weiß, Thomas

237

7.   Blumenthal, Stephan

851

8.   Jacobs, Hendrik

200

9.   Beckers, Dieter Theodor

192

 

Wahlvorschlag:  GRÜNE/B 90      Stimmenzahl

1.   Göritz-Vorhof, Christian

529

2.   Chadid, Dominik

466

3.   Michel, Matthias

344

4.   Wilke, Martin

175

5.   Danicke, Heike

184

6.   Bartels, Dorothea

68

7.   Dr. Steenweg, Lydia

211

8.   Dr. Fischbeck, Hans-Jürgen

52

9.   Thiele, Rainer

44

 

Wahlvorschlag: BVB / FREIE     Stimmenzahl

WÄHLER SRB

1.   Grube, Florian

1.142

2.   Kroening, Hans-Joachim

241

3.   Grünert, Mala

194

4.   Goldgrebe, Alexandra

425

5.   Wegner, Werner Horst

144

6.   Laute, Bernhard

63

7.   Baier, Ben Edwin

157

8.   Jakisch, Claus Michael

172

9.   Grünert, Sandra-Daniela

84

10. Vu, Michelle

121

11. Grube, Heidi Alice

169

12. Ritter, Michaela

64

13. Mutke, Martin

65

Wahlvorschlag: FDP                     Stimmenzahl

1.   Krause, Robert

826

2.   Frenzel, Thomas

771

3.   Löschner, Tony

117

4.   Hönicke, Ariane

59

5.   Stephan, Chris

174

6.   Hönicke, Peter

31

7.   Kujawa, Burkhard

18

8.   Hönicke, Bernhard

25

 

Wahlvorschlag:  UfW Pro Strausberg  Stimmenzahl

1.   Zeymer, Sonja

1.190

2.   Schuster, Steffen

1.001

3.   Hübner, Patrick

1.123

4.   Freimark, Stefan

220

5.   Aethner, Frank

84

6.   Leuschner, David

567

7.   Mader, Jens

612

8.   Knoblich, Peter

178

9.   Weber, Frank

372

 

Wahlvorschlag:  EB Knoblich               Stimmenzahl

1.   Knoblich, Jens

1.046

Wahlvorschlag:  EB  Krebs                  Stimmenzahl

1.   Krebs, Daniel

358

Wahlvorschlag:  EB  Krone                  Stimmenzahl

1.   Krone, René

166

Wahlvorschlag:  EB  Nickel                 Stimmenzahl

1.   Nickel, Enrico

989

 

  1. Verteilung der Sitze auf die Bewerbenden:

Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze stehen folgenden Bewerber/innen zu:

 

Wahlvorschlag: AfD   

  1. Weiß, Stefan
  2. Reuter, Uwe Günter
  3. Thiel, Rainer Walter
  4. Wünsch, Holger Steffen
  5. Baldszus, Horst
  6. Narewski, Manuel Christian
  7. Schirocki, Nicolai
  8. Schirocki, Elke Yamina

 

Wahlvorschlag: DIE LINKE    

  1. Kaiser, Kerstin
  2. Weiß, Gregor
  3. Wunglück, Ute
  4. Forbrig, Karin
  5. Kühn, Ronny

 

Wahlvorschlag:  SPD 

  1. Dr. Bock, Sibylle
  2. Reinking, Nick
  3. Janik, Sabrina
  4. Brandenberg, Elke

 

Wahlvorschlag: CDU  

  1. Hasenbank-Subklew, Ron
  2. Blumenthal, Stephan
  3. Zirwes, Kurt

 

Wahlvorschlag: GRÜNE/B 90 

  1. Göritz-Vorhof, Christian
  2. Chadid, Dominik

 

Wahlvorschlag:  BVB / FREIE WÄHLER SRB

  1. Grube, Florian
  2. Goldgrebe, Alexandra

 

Wahlvorschlag: FDP

  1. Krause, Robert
  2. Frenzel, Thomas

 

Wahlvorschlag: UfW Pro Strausberg 

  1. Zeymer, Sonja
  2. Hübner, Patrick
  3. Schuster, Steffen
  4. Mader, Jens

 

Wahlvorschlag: EB Knoblich

  1. Knoblich, Jens

 

Wahlvorschlag: EB Nickel

  1. Nickel, Enrico

 

 

  1. Ersatzpersonen:

Die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge wurden wie folgt festgestellt:

 

Wahlvorschlag: AfD

keine Ersatzpersonen

 

Wahlvorschlag: DIE LINKE

Kurz, Tom

Düsterhöft, Maria

Sachse, Bernd Heinz

Tietz, Meinhard

Wenzel, Carsten

Stiebitz, Jenny

Signer, Samuel

Böhme, Matthias

Menzel, Camillo

 

Wahlvorschlag: SPD

Müller, Frank

Bork, Carla

Haller, Oliver

Di Donato-Kneppenberg, Doreen

Schubert, Leon Sven

Westphal, Sebastian

Richter, Hans-Dieter

Friesse-Knauft, Angela

Kirsten, Angela Ursula

 

Wahlvorschlag: CDU

Meißner, Enrico

 

Urbach, Thomas

Dähn, Paul

Weiß, Thomas

Jacobs, Hendrik

Beckers, Dieter Theodor

 

Wahlvorschlag: GRÜNE/B 90

Michel, Matthias

Dr. Steenweg, Lydia

Danicke, Heike

Wilke, Martin

Bartels, Dorothea

Dr. Fischbeck, Hans-Jürgen

Thiele, Rainer

 

Wahlvorschlag: BVB / FREIE WÄHLER SRB

Kroening, Hans-Joachim

Grünert, Mala

Jakisch, Claus Michael

Grube, Heidi Alice

Baier, Ben Edwin

Wegner, Werner Horst

Vu, Michelle

Grünert, Sandra-Daniela

Mutke, Martin

Ritter, Michaela

Laute, Bernhard

 

Wahlvorschlag: FDP

Stephan, Chris

Löschner, Tony

Hönicke, Ariane

Hönicke, Peter

Hönicke, Bernhard

Kujawa, Burkhard

 

Wahlvorschlag: UfW Pro Strausberg 

Leuschner, David

Weber, Frank

Freimark, Stefan

Knoblich, Peter

Aethner, Frank

 

Strausberg, den 12.06.2024

gez. Elisa Dittberner

Wahlleiterin

Bekanntmachung des Ergebnisses zur Wahl des Ortsbeirates Hohenstein am 09. Juni 2024

Der Wahlausschuss der Stadt Strausberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Juni 2024 folgendes Wahlergebnis ermittelt:

Zahl der wahlberechtigten Personen      516                                         

Zahl der Wähler/innen                              369                                                     

Zahl der Sitze                                                   3                                               

Zahl der ungültigen Stimmzettel                 9                                                                    

Gültige Stimmen insgesamt                   1.041   

 

  1. Von den gültigen Stimmen entfielen auf:

 

Name des Wahlvorschlags

Stimmenzahl

Anzahl der Sitze

(1)   CDU         

426

1

(2)   EB Knoblich         

615

2

 

 

Wahlvorschlag: CDU                     Stimmenzahl

1.   Urbach, Thomas

210

2.   Meißner, Enrico

216

 

Wahlvorschlag:  EB Knoblich       Stimmenzahl

1.   Knoblich, Jens

615

 

  1. Verteilung der Sitze auf die Bewerber:

Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze stehen folgenden Bewerbern zu:

 

Wahlvorschlag: CDU  

Meißner, Enrico

 

Wahlvorschlag: EB Knoblich

Knoblich, Jens 

 

  1. Ersatzpersonen:

Die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge wurden wie folgt festgestellt:

 

Wahlvorschlag: CDU

Urbach, Thomas

 

Strausberg, den 12.06.2024      

gez. Elisa Dittberner

Wahlleiterin

Stadt Strausberg

Die Wahlleiterin

 

Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses

Die 2. Sitzung des Wahlausschusses findet am Dienstag, den 11. Juni 2024 um 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Strausberg, Beratungsraum 3.47/3.48, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg statt.

Tagesordnung:

  1. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit des Wahlausschusses
  2. Bestimmung eines Schriftführers, gemäß § 4 Abs. 3 BbgKWahlV
  3. Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Stadtverordnetenversammlung Strausberg
  4. Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses durch die Wahlleiterin für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung Strausberg
  5. Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Ortsbeirat Hohenstein
  6. Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses durch die Wahlleiterin für die Wahl zum Ortsbeirat Hohenstein

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

Jede Person hat Zutritt zu der Sitzung.

Strausberg, den 30.05.2024

 

gez.

Elisa Dittberner

Wahlleiterin

 

Wahlbekanntmachung

  1. Am 09. Juni 2024 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Brandenburg zeitgleich die Kommunalwahlen statt.

Gewählt werden in der Stadt Strausberg 

– die Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

– der Kreistag Märkisch-Oderland,

– die Stadtverordnetenversammlung Strausberg sowie

– der Ortsbeirat Hohenstein. 

Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

  1. Die Stadt Strausberg bildet 25 allgemeine Wahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wählerinnen und Wählern in der Zeit vom 29. April 2024 bis 19. Mai 2024 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wählerinnen und Wähler zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr in 15344 Strausberg, in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 und in der Hegermühlen-Grundschule, Hegermühlenstr. 8, zusammen.

Die Briefwahlvorstände für die Wahl zum Kreistag Märkisch-Oderland treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in 15306 Seelow, im Landratsamt, Puschkinplatz 12 zusammen.

Die Briefwahlvorstände für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und zur Wahl zum Ortsbeirat treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr in 15344 Strausberg, in der Stadtverwaltung Strausberg, Hegermühlenstraße 58 und in der Hegermühlen-Grundschule, Hegermühlenstr. 8, zusammen.

  1. Jede Wählerin und jeder Wähler kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigt sie oder er Briefwahlunterlagen mit einem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 6).

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 

  1. Die Wählerinnen und Wähler erhalten für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel zur Kommunalwahl getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt. 

Wählerinnen und Wähler, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. 

  • Wahl zum Europäischen Parlament

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels, durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

  • Wahl des Kreistages

Gewählt wird mit amtlichen cremefarbenen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Die Stimmzettel zur Wahl des Kreistags enthalten die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin bzw. welchem Bewerber die Stimme/n gelten soll/en.

Dabei können die drei Stimmen

– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder 

– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder 

– Bewerberinnen oder Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen ist der Stimmzettel ungültig.

 

  • Wahl der Stadtverordnetenversammlung Strausberg und Wahl zum Ortsbeirat Hohenstein

Gewählt wird für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung mit amtlichen hellblauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Für die Wahl zum Ortsbeirat wird den Wählerinnen und Wählern ein fliederfarbener Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Die Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirats enthalten die im jeweiligen Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme/n gelten soll/en.

Dabei können die drei Stimmen

– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein oder

– Bewerberinnen oder Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen ist der Stimmzettel ungültig.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

  1. Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber können
  2. a) bei der Wahl des Europäischen Parlaments durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis Märkisch-Oderland oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
  3. b) bei der Wahl des Kreistags im Wahlkreis Nr. 3 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  4. c) bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
  5. d) bei der Wahl zum Ortsbeirat durch Stimmabgabe im Wahlbezirk Nr. 11 des Wahlgebietes oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
  6. Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss sich von der Gemeindebehörde für jede Wahl einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.

Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

  1. a) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel der Wahlen, für die sie oder er wahlberechtigt ist.
  2. b) Die Wählerin oder der Wähler legt den Stimmzettel unbeobachtet in den für die jeweilige Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. c) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem jeweiligen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. d) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den für die jeweilige Wahl bestimmten amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

Die Wahlbriefe sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. Jede Wählerin und jeder Wähler kann sein Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wählerinnen und Wähler, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Strausberg, 31.05.2024

 

gez. Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen am 09. Juni 2024

zum Europäischen Parlament
zum Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg sowie
zum Ortsbeirat Hohenstein

1. Das Wählerverzeichnis zu den verbundenen Europa- und Kommunalwahlen für die Stadt Strausberg wird gemäß § 4 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) und § 20 Europawahlordnung (EuWO) sowie § 23 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 99 und 104 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024 in der Stadtverwaltung Strausberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros (Raum E.24 A), Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

Montag und Mittwoch        08.00 Uhr – 14.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag  08.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag                                    08.00 Uhr – 13.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß §§ 18 Abs. 1 EuWO und 17 Nr. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Für die Kommunalwahlen werden gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV ins Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen:

– wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und
die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,
– wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben,
– wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

Die Anträge sind von der wahlberechtigten Person zur Kommunalwahl gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 25. Mai 2024, 12.00 Uhr schriftlich oder mündlich zur Niederschrift unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, genauer Anschrift zu stellen. Der Antrag ist bei der Stadt Strausberg, Wahlbehörde, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg zu den oben genannten Öffnungszeiten zu stellen.

Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament im Landkreis Märkisch-Oderland durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Kreistagswahl hat, kann an der Wahl des Kreistages des Landkreises Märkisch-Oderland im Wahlkreis 3 (Stadt Strausberg, Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung hat, kann an der Wahl der Stadtverordnetenversammlung Strausberg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Strausberg oder durch Briefwahl teilnehmen und wer einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates hat, kann im Wahlraum des Ortsteiles Hohenstein oder durch Briefwahl wählen.

 

5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag
5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis zum Sonntag, 19. Mai 2024, oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum Freitag, 24. Mai 2024, versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der EuWO entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Europawahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 08. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 27 Abs. 10 EuWO).

5.2 Einen Wahlschein für die Kreistagswahl erhält auf Antrag
5.2.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 25. Mai 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 24. Mai 2024) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 25. Mai 2024) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 24. Mai 2024) entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Kreistagswahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr am Wahltag (09. Juni 2024) ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).

5.3 Einen Wahlschein für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates erhält auf Antrag
5.3.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.3.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 25. Mai 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 24. Mai 2024) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 25. Mai 2024) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 24. Mai 2024) entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr am Wahltag (09. Juni 2024) ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).

5.4 Wahlscheine für die Europa- und Kreistagswahl sowie für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (09. Juni 2024) gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c, 5.2.2 Buchstabe a bis c oder 5.3.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Europa- und Kreistagswahl sowie die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (09. Juni 2024) stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl
•einen amtlichen weißen Stimmzettel,
•einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
•einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, und
•ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit dem gelben Wahlschein für die Kreistagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl
•einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettel,
•einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettelumschlag,
•einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu
senden ist, und
•ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit dem hellgrünen Wahlschein für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates
erhält der Wahlberechtigte
•einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung,
•einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirates,
•einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag,
•einen amtlichen hellgrünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, und
•ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtigte Person bei der Europawahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten (§ 27 Abs. 5 EUWO), dies hat sie der Wahlbehörde vor dem Empfang der Unterlagen für die Europawahl schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (09. Juni 2024) bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
– den unterschriebenen Wahlschein
– den bzw. die Stimmzettel in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. Für die Europa- und Kreistagswahl sowie die Wahl der Stadtverordnetenversammlung einschließlich des Ortsbeirates sind gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben!

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Strausberg, 10.05.2024

gez. Elke Stadeler
Bürgermeisterin

Die Bekanntmachung vom 12.04.2024 über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg und des Ortsbeirates des Ortsteils Hohenstein am 09.06.2024 finden Sie hier als PDF verlinkt:

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg am 09.06.2024: Bekanntmachung Wahlvorschläge SVV

Ortsbeirates des Ortsteils Hohenstein am 09.06.2024: Bekanntmachung Wahlvorschläge Ortsbeirat

(Sie benötigen zum Öffnen der Datei einen PDF-Reader.)

Stadt Strausberg

Die Wahlleiterin

 

Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses

 

 

Die Sitzung des Wahlausschusses findet am

Dienstag, den 09. April 2024 um 18:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Strausberg, Beratungsraum 3.47/3.48,

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

statt.

Tagesordnung:

  1. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit

des Wahlausschusses

  1. Bestimmung eines Schriftführers, gemäß § 4 Abs. 3 BbgKWahIV
  2. Übertragung der Aufgaben des Wahlausschusses an den Wahlleiter bei

Berufungen von Ersatzpersonen, gemäß § 60 Abs. 6 BbgKWahIG

  1. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der

Stadtverordnetenversammlung Strausberg und des Ortsbeirats Hohenstein

am 09. Juni 2024

  1. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge, gemäß § 37 des

BbgKWahIG und § 38 der BbgKWahIV

  1. Verkündung der Feststellung des Wahlausschusses durch den Wahlleiter

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

Jede Person hat Zutritt zu der Sitzung.

Strausberg, den 30.03.2024

 

gez.

Elisa Dittberner

Wahlleiterin

 

Wahlbekanntmachung für die Wahlen

der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg und des Ortsbeirats des Ortsteils Hohenstein am 09. Juni 2024

 

Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 16. Februar 2024

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) gebe ich Folgendes bekannt:

I.         Wahltermine und die Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen

  • der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg,
  • des Ortsbeirats des Ortsteils Hohenstein,

am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

II.        Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

A.       Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg

  1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten

Es sind insgesamt 32 Stadtverordnete zu wählen.

 

  1. Wahlkreise

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg hat durch Beschluss vom 09. November 2023 für das gesamte Wahlgebiet einen Wahlkreis gebildet.

 

  1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1      Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2      Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr,

bei der

Wahlleiterin für die Stadt Strausberg

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

schriftlich eingereicht werden.

 

  1. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

  1. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag

 

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder Einzelbewerbende können nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet einreichen.

 

  1. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1      Die Wahlvorschläge sollen nach Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,
  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
  5. den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2      Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 48 Bewerbende enthalten.

6.3      Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4      Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5      Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

  1. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

7.1      Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
  2. b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).
  3. c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

7.2     Zur Wählbarkeit

7.2.1   Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

–    am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

–    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

–    infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

–    sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

–    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2   Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

–    am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

–    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

–    infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

–    sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

–    infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

–    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3      Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

  1. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1      Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2      Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3      Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4      Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5      Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6      Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

8.7      Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

  1. Unterstützungsunterschriften

9.1     Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1   Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2   Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3   Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

  • Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.2     Wichtige Hinweise

9.2.1   Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

9.2.2   Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr,

bei der Wahlbehörde

Stadt Strausberg

Die Bürgermeisterin

im Bürgerbüro (Raum E.24 A), Hegermühlenstr. 58, 15344 Strausberg

zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Strausberg, Hegermühlenstr. 58, 15344 Strausberg) spätestens bis

Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr,

vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3   Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde (Stadt Strausberg, Die Bürgermeisterin, im Bürgerbüro Raum E.24 A, Hegermühlenstr. 58, 15344 Strausberg) aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihren beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

9.2.4   Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5   Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6   Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

9.2.7   Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.8   Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.9   Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

 

  1. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerberinnen und Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

  1. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 09. April 2024 um 18:00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

B.       Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

  1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

  1. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

 

  1. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.

 

  1. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Hohenstein ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

  1. Die in der Stadt Strausberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Hohenstein wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Strausberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.
  2. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listen-vereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Hohenstein vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.7 bis 9.2.10 sinngemäß.

 

III.       Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

 

IV.      Erreichbarkeit

            Anschrift:

Die Wahlleiterin für die Stadt Strausberg,

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

E-Mail: wahlen@stadt-strausberg.de

Telefon Wahlleiterin: 03341/381 124

Telefon stellv. Wahlleiter: 03341/381 199

 

Strausberg, den 16.02.2024

Frau Elisa Dittberner

Wahlleiterin