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Wahlen 2024

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Wahlen am 09.06.2024

Auf dieser Seite werden wir alle Informationen zu den anstehenden Wahlen am 09. Juni 2024 für Sie zusammenstellen.

Hier finden Sie u.a.:

  • den Wahlhelferaufruf
  • Informationen zur Kandidatur für die Wahl der Strausberger  Stadtverordnetenversammlung
  • die allgemeinen Wahlbekanntmachungen

Nutzen Sie Ihr Wahlrecht!

Kontakt

Stadtverwaltung Strausberg
Wahlbehörde
Hegermühlenstraße 58
15344 Strausberg

Telefon: 03341 / 38 11 27

E-Mail: wahlen@stadt-strausberg.de

Kontakt

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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

am 09.06.2024 finden im Land Brandenburg landesweit Wahlen statt. Neben dem Europaparlament und dem Kreistag wird an diesem Tag auch die Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein gewählt.

An diesem Wahltag können alle Strausberger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder EU-Bürger sind und nicht vom Wahlrecht durch Richterspruch ausgeschlossen sind, an der Mehrfachwahl teilnehmen.

Wenn Sie sich politisch engagieren und Einfluss auf die politische Willensbildung in Ihrer Stadt ausüben wollen, können Sie sich selbst zur Wahl stellen! Sie brauchen keiner politischen Vereinigung oder Partei angehören. Informationen zur Einzelkandidatur entnehmen sie bitte dem untenstehenden Link.

Voraussetzungen sind, dass Sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, Einwohner von Strausberg sind (mindestens seit 3 Monaten den ständigen Wohnsitz in Strausberg haben), Deutscher oder EU-Bürger und ebenfalls nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Weiterführende Informationen für die Kommunalwahlen im Land Brandenburg finden Sie hier: Ich kandidiere!

Wahlhelfer gesucht!

Die Stadtverwaltung Strausberg sucht Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter sowie Beisitzer für 33 Urnen- und Briefwahllokale im Stadtgebiet. Am 09. Juni 2024 findet die Europawahl verbunden mit der Wahl des Kreistages für den Landkreis Märkisch-Oderland sowie die Wahl der Strausberger Stadtverordneten statt.

Am Wahlsonntag ist Teamarbeit gefragt!
Was muss ein Wahlhelfer genau tun?
Im Wesentlichen:
– die Wahlberechtigung prüfen und Stimmzettel ausgeben,
– die Wahlkabinen und Wahlurnen beaufsichtigen,
– Stimmabgabevermerke in das Wählerverzeichnis eintragen,
– den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe sicherstellen und bei der Auszählung der Stimmzettel ab 18:00 Uhr mithelfen.
Sie brauchen keine Vorkenntnisse, müssen jedoch das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht besitzen. Ihre Meldung erfolgt absolut freiwillig. Als Aufwandsentschädigung erhalten Sie ein Erfrischungsgeld.
Ihre Wünsche zum Einsatzort sowie Pläne für den gemeinsamen Einsatz mit Kollegen, Freunden und Bekannten in einem Wahllokal versuchen wir selbstverständlich zu berücksichtigen.
Interessierte, wahlberechtigte Bürger melden sich bitte per E-Mail (wahlen@stadt-strausberg.de) oder telefonisch unter 03341 / 38 11 27.
An diesem Wahltag wird wirklich jede helfende Hand benötigt. Also schnappen Sie sich Ihren Partner, Nachbarn oder Arbeitskollegen. Die Stadtverwaltung dankt Ihnen sehr.

Hier finden Sie die Bereitschaftserklärung für die Aufnahme als Wahlhelfer für Strausberg (gleich ausfüllen und mailen an: wahlen@stadt-strausberg.de).

2024 Bereitschaftserklärung der Stadt Strausberg

Die Bekanntmachung vom 12.04.2024 über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg und des Ortsbeirates des Ortsteils Hohenstein am 09.06.2024 finden Sie hier als PDF verlinkt:

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg am 09.06.2024: Bekanntmachung Wahlvorschläge SVV

Ortsbeirates des Ortsteils Hohenstein am 09.06.2024: Bekanntmachung Wahlvorschläge Ortsbeirat

(Sie benötigen zum Öffnen der Datei einen PDF-Reader.)

Auflistung der Straßen und Zuordnung zu den einzelnen Wahllokalen

Information zur Europa-, Kreistags- und Stadtverordnetenwahl und des Ortsbeirates Hohenstein am 09. Juni 2024

 

Aufgrund der aufgehobenen Covid-19 Beschränkungen aus dem letzten Wahljahr 2021, fallen in diesem Jahr die räumlichen Abstandsbestimmungen für Wahllokale weg, sodass wir als Stadt wieder auf unsere eigenen Immobilien zurückgreifen können. Dadurch ändern sich die Örtlichkeiten der Wahllokale auch in diesem Wahljahr. Bitte beachten Sie die Angaben auf Ihren Wahlbenachrichtigungskarten, wo Ihr Wahllokal in Strausberg liegt. Nachfolgend veröffentlichen wir das Straßenverzeichnis der Meldebehörde mit den zugeordneten Wahllokalen der Stadt Strausberg.

 

Wahlbezirk 01: Agentur für Arbeit, Prötzeler Chaussee 8
Akazienstraße
Alter Feldweg
Am Biotop
Am Flugplatz
Espenweg
Flugplatzstraße F1
Flugplatzstraße F2
Haselnussweg
Kornblumenweg
Lehmkuhlenring
Lilienthalstraße
Mirabellenweg
Prötzeler Chaussee
Provinzialsiedlung
Wildrosenweg
Wilkendorfer Weg
Zur Pflaumenplantage

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 02: Sportplatz Gartenstadt, Bergstraße 2a
Ahornstraße
Am Burgwall
Am Waldessaum
Amselweg
An der Schnellstraße
Bergstraße
Buchenstraße
Drosselweg
Eichenstraße
Eschenstraße
Finkenweg
Friedensstraße
Gartenstraße
Gielsdorfer Chaussee
Gielsdorfer Straße
Grüner Weg
Heidestraße
Hirschfelder Straße
Kavelweg
Pappelstraße
Richardsdorfer Straße
Roter Hof
Seepromenade
Seestraße
Waldhausstraße
Wegendorfer Straße
Wesendahler Straße
Wilkendorfer Straße

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 03: Seniorenzentrum D. Bonhoeffer, Wriezener Straße 1a
An der Stadtmauer
Badstraße
Fritz-Reuter-Straße
Mittelstraße
Nordstraße
Ringstraße
Seeblick
Wriezener Straße

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 04: FC Strausberg, Wriezener Str. 30e
Buchhorst
Fischerkietz
Georg-Kurtze-Straße
Große Straße
Grünstraße
Jungfernstraße
Klosterstraße
Markt
ohne festen Wohnsitz
Predigerstraße
Schulstraße
Spittelgasse

Wahlbezirk 06: Anne-Frank-Oberschule, Peter-Göring-Straße 24
An den Ahorngärten
Flurstraße
Hufenweg
Kastanienallee
Klosterdorfer Chaussee
Peter-Göring-Straße

Wahlbezirk 07: Anne-Frank-Oberschule, Peter-Göring-Straße 24
Parkstraße
Philipp-Müller-Straße

Wahlbezirk 08: Seniorenzentrum „Am Mühlenberg“, Otto-Grotewohl-Ring 1
Otto-Grotewohl-Ring 1 – 39
Otto-Grotewohl-Ring 51 – 67
Wirtschaftsweg

Achtung: geändertes Wahllokal
Achtung: Straße neu zugeteilt
Wahlbezirk 09: Kita Sonnenschein, Artur-Becker-Straße 12
Am Mondsee
Am Weiher
Artur-Becker-Straße
Beerenstraße
Garzauer Chaussee
Grenzweg
Hans-Beimler-Ring
Hohensteiner Chaussee
Kirschallee
Mittelallee
Mühlenweg
Otto-Grotewohl-Ring 40 – 50
Treuenhof
Wilhelmshof

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 010: Kita Sonnenschein, Artur-Becker-Straße 12
Frankenthaler Straße
Heinrich-Rau-Straße
Mittelfeldring
Tereziner Straße

Wahlbezirk 011: Dorfgemeinschaftshaus, Garziner Straße 13
Alt-Ruhlsdorf
Böttnerstraße
Dorfstraße
Garziner Straße
Garziner Weg
Gladowshöher Bergstraße
Gladowshöher Goethestraße
Gladowshöher Grenzweg
Gladowshöher Lessingstraße
Gladowshöher Mittelstraße
Gladowshöher Schillerweg
Gladowshöher Wiesenweg
Grunower Weg
Hohensteiner Pflaster
Kiefernweg
Klosterdorfer Straße
Klosterdorfer Weg
Luisenstraße
Siedlerweg
Waldstraße

Achtung: Straße neu zugeteilt
Wahlbezirk 012: Stadtverwaltung, Hegermühlenstraße 58
Josef-Zettler-Ring
Lindenplatz
Otto-Langenbach-Ring
Wallstraße

Wahlbezirk 013: Tonhalle der Kreismusikschule, Hegermühlenstr. 8c 
Am Annafließ
Hegermühlenstraße
Müncheberger Straße
Walkmühlenstraße

Wahlbezirk 014: Schulsport-Mehrzweckhalle, Hegermühlenstraße 8
Am Adlerhorst
Am Fuchsbau
Am Hasengrund
Am Hirschwechsel
Am Wasserwerk
Fasanenpark
Fließstraße
Friedrich-Ebert-Straße 1 – 19, 94 – 110
Hubertusallee
Krumme Straße
Rehfelder Straße
Ruhlsdorfer Straße
Spechtweg
Wiesenweg
Zum Erlenbruch

Achtung: geändertes Wahllokal
Achtung: Straße neu zugeteilt
Wahlbezirk 015: Stadtmuseum, August-Bebel-Straße 33
Am Walde
August-Bebel-Straße
Baumblütenweg
Blockweg
Elisabethstraße
Fichteplatz
Hauptweg
Kopernikusstraße
Nelkenweg
Rosenweg
Spitzmühle
Stiller Grund
Straße der Jugend
Tulpenweg
Weinbergstraße
Wiesengrund
Zum Göritzsee

Wahlbezirk 016: Stätte der Begegnung, Gerhart-Hauptmann-Str. 6
Berliner Straße
Erich-Weinert-Straße
Fontanestraße
Fritz-Heckert-Straße
Gerhart-Hauptmann-Straße
Karl-Lehnert-Straße
Käthe-Kollwitz-Straße
Kelmstraße
Leistikowweg
Max-Liebermann-Straße

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 017: Handelscentrum, Herrenseeallee 15
Altlandsberger Chaussee
Am Igelpfuhl
Bruno-Bürgel-Straße
Freiligrathstraße
Friedrich-Ebert-Straße 21 – 93
Goethestraße
Gorkistraße
Heinrich-Heine-Straße
Herrenseeallee
Lessingstraße
Poetensteig
Schillerstraße
Spitzmühlenweg
Tolstoistraße
Uhlandstraße
Zilleweg

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 018: Kita Spatzennest, Am Marienberg 63/64
Am Marienberg
Debnoer Straße
Ernst-Thälmann-Straße 72A / 72B

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 019: Kita Spatzennest, Am Marienberg 63/64
Am Herrensee
Am Stadtwald

Achtung: Straße neu zugeteilt
Wahlbezirk 020: Bibliothek, Am Annatal 57
Am Annatal
Garzauer Straße
Jägerstraße
Rosa-Luxemburg-Straße
Stadtweg

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 021: Lise-Meitner-Oberschule, Am Kieferngrund 5
Am Sportpark
Ernst-Thälmann-Straße 1 -71, 75 – 141
Friedrich-Engels-Straße
Karl-Marx-Straße
Landhausstraße
Sport- und Erholungspark

Achtung: geändertes Wahllokal
Wahlbezirk 022: Vorstadt-Grundschule, Heinrich-Dorrenbach-Straße 1
Gustav-Kurtze-Promenade
Rudolf-Breitscheid-Straße
Schlagmühlenstraße
Umgehungsstraße
Waldemarstraße

Wahlbezirk 023: Vorstadt-Grundschule, Heinrich-Dorrenbach-Straße 1
Albin-Köbis-Ring
Konradstraße
Lindenpromenade
Paul-Singer-Straße

Wahlbezirk 025: Lise-Meitner-Oberschule, Am Kieferngrund 5
Am Försterweg 1 – 39
Scharnhorststraße

Wahlbezirk 026: Lise-Meitner-Oberschule, Am Kieferngrund 5
Am Försterweg 40 – 93
Heinrich-Dorrenbach-Straße

Wahlbezirk 027: Vorstadt-Grundschule, Heinrich-Dorrenbach-Str. 1
Backsmannstraße
Bahnhofstraße
Barnimstraße
Birkenstraße
Ernst-Menger-Straße
Fliederweg
Hennickendorfer Chaussee
Im Grund
Max-Reichpietsch-Ring
Rennbahnstraße
Rudolf-Egelhofer-Straße
Straße des Friedens
Torfhaus

Stadt Strausberg

Die Wahlleiterin

 

Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses

 

 

Die Sitzung des Wahlausschusses findet am

Dienstag, den 09. April 2024 um 18:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Strausberg, Beratungsraum 3.47/3.48,

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

statt.

Tagesordnung:

  1. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit

des Wahlausschusses

  1. Bestimmung eines Schriftführers, gemäß § 4 Abs. 3 BbgKWahIV
  2. Übertragung der Aufgaben des Wahlausschusses an den Wahlleiter bei

Berufungen von Ersatzpersonen, gemäß § 60 Abs. 6 BbgKWahIG

  1. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der

Stadtverordnetenversammlung Strausberg und des Ortsbeirats Hohenstein

am 09. Juni 2024

  1. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge, gemäß § 37 des

BbgKWahIG und § 38 der BbgKWahIV

  1. Verkündung der Feststellung des Wahlausschusses durch den Wahlleiter

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

Jede Person hat Zutritt zu der Sitzung.

Strausberg, den 30.03.2024

 

gez.

Elisa Dittberner

Wahlleiterin

 

Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordneten müssen bis zum 04.04.2024 bis 12:00 Uhr bei der Wahlleiterin Frau Dittberner oder dem stellvertretenden Wahlleiter Herrn Pietsch in der Stadtverwaltung Strausberg eingereicht werden. Wir bitten um möglichst frühzeitige Abgabe und gerne nach Terminvereinbarung (unter 03341/381-124), damit wir sogleich eine Vorprüfung der eingereichten Wahlvorschläge mit der Vertrauensperson vornehmen können.

Der Wahlvorschlag muss enthalten: vollständiger Name, Beruf, Geburtsdatum und -ort, Adresse, Staatsangehörigkeit, Parteienname oder Wählergruppe, Name und Anschrift der Vertrauenspersonen als Ansprechpartner bei Mängel der eingereichten Wahlunterlagen sowie das Protokoll der Aufstellungsversammlung der Partei oder Wählergruppe. Bei unabhängigen Kandidaten entfällt die Nennung der Partei oder Wählergruppe sowie das Protokoll der Aufstellungsversammlung.

Nach § 28a Absatz 1 BbgKWahlG müssen mindestens 20 wahlberechtigte Personen den Wahlvorschlag für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung unterzeichnet haben. Die Unterstützungsunterschriften entfallen nach § 28a Absatz 7 und 8 BbgKWahlG.

 

Unterstützerunterschriften müssen bis zum 67. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr (03.04.2024) bei der Wahlbehörde eingereicht sein.

Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

Informationsflyer liegen auch im Bürgerbüro in der Stadtverwaltung, Hegermühlenstraße 58 in Strausberg aus oder können hier als PDF heruntergeladen werden: https://www.politische-bildung-brandenburg.de/media/19739

Wenn Sie eine Wählbarkeitsbescheinigung für die brandenburgische Kommunalwahl benötigen und Ihren Wohnsitz in Strausberg haben, können Sie diese im Bürgerbüro beantragen. 

Rechtsgrundlagen für die Brandenburgischen Kommunalwahlen:

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG)

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

Wahlbekanntmachung für die Wahlen

der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg und des Ortsbeirats des Ortsteils Hohenstein am 09. Juni 2024

 

Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 16. Februar 2024

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) gebe ich Folgendes bekannt:

I.         Wahltermine und die Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen

  • der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg,
  • des Ortsbeirats des Ortsteils Hohenstein,

am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

II.        Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

A.       Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg

  1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten

Es sind insgesamt 32 Stadtverordnete zu wählen.

 

  1. Wahlkreise

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg hat durch Beschluss vom 09. November 2023 für das gesamte Wahlgebiet einen Wahlkreis gebildet.

 

  1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1      Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2      Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr,

bei der

Wahlleiterin für die Stadt Strausberg

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

schriftlich eingereicht werden.

 

  1. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

  1. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag

 

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder Einzelbewerbende können nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet einreichen.

 

  1. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1      Die Wahlvorschläge sollen nach Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,
  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
  5. den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2      Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 48 Bewerbende enthalten.

6.3      Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4      Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5      Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

  1. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

7.1      Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
  2. b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).
  3. c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

7.2     Zur Wählbarkeit

7.2.1   Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

–    am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

–    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

–    infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

–    sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

–    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2   Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

–    am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

–    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

–    infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

–    sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

–    infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

–    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3      Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

  1. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1      Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2      Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3      Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4      Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5      Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6      Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

8.7      Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

  1. Unterstützungsunterschriften

9.1     Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1   Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2   Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3   Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

  • Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch Oderland oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.2     Wichtige Hinweise

9.2.1   Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

9.2.2   Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr,

bei der Wahlbehörde

Stadt Strausberg

Die Bürgermeisterin

im Bürgerbüro (Raum E.24 A), Hegermühlenstr. 58, 15344 Strausberg

zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Strausberg, Hegermühlenstr. 58, 15344 Strausberg) spätestens bis

Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr,

vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3   Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde (Stadt Strausberg, Die Bürgermeisterin, im Bürgerbüro Raum E.24 A, Hegermühlenstr. 58, 15344 Strausberg) aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihren beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

9.2.4   Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5   Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6   Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

9.2.7   Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.8   Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.9   Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

 

  1. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerberinnen und Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

  1. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 09. April 2024 um 18:00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

B.       Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

  1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

  1. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

 

  1. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.

 

  1. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Hohenstein ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

  1. Die in der Stadt Strausberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Hohenstein wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Strausberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.
  2. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listen-vereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Hohenstein durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Hohenstein vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.7 bis 9.2.10 sinngemäß.

 

III.       Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

 

IV.      Erreichbarkeit

            Anschrift:

Die Wahlleiterin für die Stadt Strausberg,

Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg

E-Mail: wahlen@stadt-strausberg.de

Telefon Wahlleiterin: 03341/381 124

Telefon stellv. Wahlleiter: 03341/381 199

 

Strausberg, den 16.02.2024

Frau Elisa Dittberner

Wahlleiterin

Stadt Strausberg

Die Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Wahlbehörde

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten von wahlberechtigten Personen für die Tätigkeit in Wahlvorständen zur Europawahl/ Kommunalwahl/ Kreistagswahl am 09. Juni 2024 sowie zur Landtagswahl am 22. September 2024

 

In Vorbereitung der Wahlen am 09. Juni 2024 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Tag der Geburt sowie
  4. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion

(Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

 

Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten gemäß § 92 Abs. 6 Satz 3 BbgKWahlG sowie nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Strausberg

Hegermühlenstr. 58

15344 Strausberg

während der allgemeinen Sprechzeiten eingelegt werden.

Strausberg, 31.01.2024

 

gez. Elke Stadeler

Bürgermeisterin

Gemäß § 16 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) ist für das Wahlgebiet der Stadt Strausberg ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin, dem stellvertretenden Wahlleiter und fünf beisitzenden Mitgliedern. Die Wahlleiterin beruft die beisitzenden Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes.

Das Wahlgebiet der Stadt Strausberg für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 besteht aus der Stadt Strausberg mit ihrem Ortsteil Hohenstein. Nach § 92 BbgKWahlG dürfen die Mitglieder des Wahlausschusses sich nicht selbst zur Kandidatur zur Wahl der Stadtverordneten stellen. Sie dürfen auch nicht als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für Wahlvorschläge benannt sein. Des Weiteren dürfen sie nicht als Wahlvorstand in einem Wahllokal der Stadt Strausberg berufen worden sein. 

Ich fordere alle im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, mir geeignete Personen bis zum 18.01.2024 zu benennen. Ihre Vorschläge richten Sie bitte an:

Stadtverwaltung Strausberg
Wahlleiterin
Frau Elisa Dittberner
Hegermühlenstraße 58
15344 Strausberg
E-Mail: wahlen@stadt-strausberg.de
Tel.: 03341/381-124

gez. Elisa Dittberner
Wahlleiterin

Am 09.06.2024 findet die Europawahl, die Kreistagswahl für Märkisch-Oderland sowie die Wahl der Stadtverordneten von Strausberg statt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie vom Bundeswahlleiter