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Stadtarchiv Strausberg

Öffnungszeiten Stadtarchiv

Dienstag 08.30 – 12.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag 08.30 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr

(außer an Feiertagen)

Bitte vereinbaren Sie einen Termin, um Ihre Anfrage adäquat bearbeiten zu können. Aus konservatorischen Gründen ist die persönliche Einsichtnahme in die Personenstandsregister (Sterbe-, Heirat- und Geburtsregister) grundsätzlich nicht möglich. Es werden jedoch Auskünfte erteilt und beglaubigte Kopien für Nachlassangelegenheiten angefertigt.

Rollregale im Strausberger Stadtarchiv

Kontakt

Besucheradresse:

Stadtverwaltung Strausberg
Stadtarchiv
Hegermühlenstraße 58
15344 Strausberg

Telefon: 03341 / 38 11 27

E-Mail: archiv@stadt-strausberg.de

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  1. Wann wurde das Archiv gegründet/errichtet?

Nach Einführung des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 07.04.1994 im gleichen Jahr.

 

  1. Welche Aufgabe hat dieses Archiv für die Stadt Strausberg?

Nach § 3 der Archivsatzung der Stadt Strausberg vom 31.05.2007 hat das Stadtarchiv folgende Aufgaben:

(1) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das kommunale Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.

(2)       Das Stadtarchiv berät die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen.

(3)       Das Stadtarchiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung der Regional- und Ortsgeschichte mit.

 

  1. Wie viele Angestellte hat dieses Archiv?

Eine Vollzeitstelle.

 

  1. Was für eine Fläche umfasst das Archiv und wie viele Archivalien werden dort gelagert?

Das Stadtarchiv Strausberg verwaltet in den Zwischenarchiven und dem Endarchiv rund 20.000 Akten. Das sind 1.200 belegte Regalmeter, darunter 27 laufende Meter für die Archivbibliothek, Bauzeichnungen, Grundrisse, Fotos, gebundene Zeitungsbestände, Personenstandsurkunden. Insgesamt hat das Archiv eine Größe von max. 1.449 laufenden Metern.

 

  1. Vom welchem Jahr sind die ältesten Archivalien?

Die Bestände des Archives beginnen hauptsächlich ab 1945. Ältere Aktenbestände (vor 1945) sind dem Kreisarchiv Märkisch-Oderland übergeben worden. Historische Urkunden und Schriftgut der Stadt Strausberg liegen im Brandenburgischen Landeshauptarchiv in Potsdam.

Archivbibliothek

Historisches Archiv (Veröffentlichung der Bestandsliste folgt)

Akten vom Rat der Stadt Strausberg (1945-1990), Ratsbeschlüsse; Verordnungen; DDR- Gesetze

Akten der Stadtverordnetenversammlung (SVV) 1990- 2017 sowie Amtsblätter; Städtetag; Städtepartnerschaft

Personenstandsurkunden (Sterberegister 1874 – 1992; Heiratsregister 1874 – 1942; Geburtsregister 1874 – 1912) Benötigen Sie Personenstandsurkunden jüngeren Datums, können Sie diese beim Strausberg Standesamt erfragen. Suchen Sie ältere Bestände, wird eine Recherche in Kirchenbüchern notwendig. Das Landeskirchenarchiv (ELAB) bietet eine Online-Recherche an.

Kommunales Zwischenarchiv

Zwischenarchiv Technische Dienste (Bauakten kommunaler Gebäude – Schulen und Kitas – ab 1945)

Depot (Schenkungen und private Sammlungen, Nachlässe) 

Private Sammlungen, Archivalien, Bücher und Fotos mit Bezug zur Regionalgeschichte Brandenburgs können gerne dem Stadtarchiv oder dem Heimatmuseum kostenlos angeboten werden. Ein Depositalvertrag wird angefertigt.

 

Allgemeine Hinweise:

Grundbücher des Katasteramtes zu Strausberg vor 1945 liegen im Brandenburgischen Landeshauptarchiv in Potsdam.

Akteneinsicht in Bauunterlagen für Ihr Grundstück erhalten Sie im zuständigen Bauordnungsamt, Klosterstraße 14, 15344 Strausberg (03346 850-7501, bauordnungsamt@landkreismol.de). Das Bauordnungsamt ist zuständig für das Erteilen von Baugenehmigungen, denkmalrechtliche Erlaubnisse, ordnungsbehördliche Verfahren oder Baulastenauskünfte.

Anfragen zu Schulzeugnissen müssen dem Schulamt Frankfurt/Oder gestellt werden. Das Stadtarchiv Strausberg hat keine Schulzeugnisse im Bestand.

Abschriften von Meister- und Facharbeiterzeugnissen können Sie beim Kreisarchiv Märkisch-Oderland für den Zeitraum 1954-1990 beauftragen.

Unterlagen zum Landesjugendheim, Kurheim und zu Kinderheimen in Strausberg werden nicht im Stadtarchiv beherbergt. Lückenhafte Beständen können im übergeordneten Landeshauptarchiv in Potsdam angefragt werden.

Das Stadtarchiv Strausberg besitzt die gebundenen Ausgaben der

Märkischen Oderzeitung (MOZ) von 1991 Jan – Juni; 1991 Okt – Dez; 1992 bis 1994; 2004 Mrz – Dez; 2005; 2006 Aug – Sep; 2007 bis neuste Ausgabe.

Strausberger Nachrichten: 1905 bis 1914, 1916, 1919, 1921 bis 1923; 1927 bis 1940

 

Das Heimatmuseum Strausberg beherbergt ebenfalls einen großen historischen Zeitungsbestand:

Strausberger Zeitung von 1898 bis 1945

Strausberger Nachrichten von 1905 bis  1914, Januar-Juni 1916, Januar-Juni 1918, Juli-Dezember 1918, Juli-Dezember 1919. Ab 1921 bis 1935 treten Lücken in den Ausgaben auf. 1936 bis Juni 1941 vollständig.

Neuer Tag von 15. August – 31. Dezember 1952; Januar – März 1964; April – Juni 1964; Juli – September 1964; Oktober – Dezember 1964; September – Dezember 1965; Januar – März 1966; April – Juni 1966; Juli – August 1966; März/ April 1967; Mai/Juni 1967; Juli/September 1967; Oktober – Dezember 1967; Januar/Februar 1968; März/April 1968; Mai/Juni 1968; Jul 68. Von 1986 bis Dezember 1990 vollständig.

Märkische Volksstimme: 16. Juni 1946 – 31. Dezember 1946; 2. Januar 1947 – 30. Juni 1947; 2. Januar 1948 – 30. Juni 1948

Berliner Zeitung: März 1988; 1989

Kontaktdaten zum Heimatmuseum : August-Bebel-Straße 33, 15344 Strausberg, Telefon: 03341-23655, stadtmuseum@stadt-strausberg.de.
Öffnungszeiten: Di-Do 10:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr (außer an Feiertagen)

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Strausberg
Die im Archiv der Stadt Strausberg verwahrten Archivalien können von jedermann benutzt werden soweit gesetzliche Bestimmungen und diese Benutzungsordnung dem nicht entgegenstehen.

§ 1 Arten der Benutzung
(1) Die Benutzung von Archivgut erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Stadtarchiv.
(2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme kann auch die Auskunftserteilung in mündlicher oder schriftlicher Form sowie die Abgabe von Reproduktionen treten. Auskünfte können sich auf Hinweise zu einschlägigem Archivgut beschränken.
(3) Die Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weitgehende Hilfen, z.B. beim Lesen älterer Texte, besteht kein Anspruch.

§ 2 Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung von Archivgut erfolgt auf Antrag und nach Genehmigung des Stadtarchivs.
(2) Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen. Dabei hat der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Der Antragsteller hat den Benutzungszweck zu benennen und den Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu bezeichnen. Handelt der Antragsteller im Auftrag Dritter, so hat er zusätzlich Namen und Anschrift dieser Person oder Stelle anzugeben.
(3) Der Benutzer kann verpflichtet werden, gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter berücksichtigen wird. Im Falle der Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien im Archiv der Stadt beruht, entsprechend § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes ein Belegstück abzuliefern.

§ 3 Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der Sachbearbeiter des Stadtarchivs oder sein Vertreter nach Maßgabe der §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes. Die Benutzungs- genehmigung beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebenen Zweck und gilt für das jeweils laufende Kalenderjahr.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen gemäß den §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs.3 des Brandenburgischen Archivgesetzes erteilt werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann entzogen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zu einer Einschränkung oder Versagung nach den §§ 10 und 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes geführt hätten oder der Benutzer in grober Weise gegen diese Benutzungsordnung verstößt.

§ 4 Schutzfristen und Schutzfristenverkürzung
(1) Archivgut darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
(2) Archivgut, das besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
(3) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist neunzig Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut sechzig Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
(4) Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8 bis 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegen, dürfen erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949, deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder zur Wahrung berechtigter Belange erforderlich ist.
(5) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen haben, kann eingeschränkt oder versagt werden soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
(7) Die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
(8) Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 2 können im Einzellfall auf Antrag verkürzt werden, soweit das öffentliche Interesse und die §§ 11 und 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes dem nicht entgegenstehen. Die Benutzung kann dabei an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
(9) Die Schutzfristen nach Absatz 3 können verkürzt werden, wenn 1. die betroffene Person oder nach deren Tod dessen Ehegatte, dessen Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kinder oder Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder 2. die Benutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen Gründen, die im rechtlichen Interesse eines Dritten liegen, unerlässlich ist oder 3. die Benutzung für die Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person und Dritter nicht beeinträchtigt werden oder wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt.
(10) Die Verkürzung von Schutzfristen ist schriftlich und unter Angabe von Gründen zu beantragen. Sie kann lediglich für einzelne Archivalieneinheiten oder fest umgrenzte Gruppen beantragt werden.
(11) Über die Verkürzung entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, bei Ablehnung in schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe.
(12) Wird im Falle des Abs. 9 die Einwilligung einer der dazu berechtigten Person vorgelegt, so kann auf die Schriftform des Antrages verzichtet werden.

§ 5 Benutzung
(1) Das Archivgut wird nach vorangegangener Beratung im Original oder als Reproduktion im Büroraum des Stadtarchivs vorgelegt oder als Reproduktion ausgehändigt. Zum Schutz des Archivgutes oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter können auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden. Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Stadtarchiv unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes im Einzelfall.
(2) Das Archivgut ist nur im Büroraum nach Terminabsprache und während der festgesetzten Öffnungszeiten einzusehen. Der Benutzer ist verpflichtet, die innere Ordnung des Archivgutes zu belassen, seine innere Ordnung zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
(3) Ein Anspruch auf Vorlage bestimmten Archivgutes zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Archivgut wird grundsätzlich nicht ausgeliehen.

 

§ 6 Reproduktion
(1) Von den Archivalien können im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten vom Stadtarchiv Reproduktionen angefertigt werden, soweit konservatorische und urheberrechtliche Gründe nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(2) Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
(3) Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Stadtarchiv bedarf der Genehmigung des Archivs und ist nur unter Nennung der Quelle wie des Archivs zulässig.

 

§ 7 Gebühren
Die Berechnung der Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Strausberg in der jeweils geltenden Fassung.

Um Lücken in den Beständen des Museums- und Stadtarchivs zu schließen, bitten wir um die Unterstützung der Strausberger Einwohner.
Oftmals schlummern in Schränken, Kellern oder auf Dachböden historisch wertvolle Objekte, die für die Aufarbeitung der Strausberger Geschichte von großer Bedeutung sind.
Dazu zählen vor allem:

  • alte Zeitungsausgaben
  • historische Briefe
  • Fotografien (z.B. Vereinsaufnahmen, Aufnahmen von Gebäuden, Straßen, Denkmäler etc.)
  • Postkarten (im besten Fall Ansichten von Strausberg u. Umgebung)
  • Gebrauchsgegenstände (z.B. Objekte, die in ehemaligen Strausberger Geschäften erworben wurden)

Falls Sie im Besitz solcher Objekte sind und diese nicht mehr benötigen, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie diese dem Stadtmuseum Strausberg/ dem Stadtarchiv zur historischen Forschung überlassen würden.
Gerne können Sie ihre Kleinode zu den gängigen Öffnungszeiten (Di, Mi, Do von 10.00-12.00 und von 13.00-17.00 Uhr) im Stadtmuseum Strausberg, August-Bebel-Straße 33 oder dem Stadtarchiv, Hegermühlenstr. 58, vorbeibringen. 

Ihr Team des Stadtmuseums / des Stadtarchivs Strausberg